Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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digen will. Im Uebrigen hat aber die Behörde bei ihrer Eutschließung hierauf keine 
Rücksicht zu nehmen, sondern im Falle der Genehmigung der Anlage dem Unternehmer 
nur bemerklich zu machen, daß die ertheilte Genehmigung ihn gegen die etwaigen Fol- 
gen der Nichtberücksichtigung solcher entgegenstehender privatrechrlicher Tilel nicht schüte. 
Ju §. 36 der Gewerbeordnung. 
S. 37. 
Die im 8. 33 der Gewerbeordnung ausgesprochenen rechklichen Wirkungen gelten 
für die unter §. 24 der Gewerbeordnung fallenden, bei Erlah dieses Gesetzes bereits be- 
siehenden Anlagen nur unter der Voraussetzung, daß zu der im einzelnen Fall in Frage 
kommenden Anlage, soweit dieselbe schon seither der obrigkeitlichen Erlaubniß bedurste, 
diese auch in der That ertheilt worden war. 
Zu §. 10 der Gewerbcordnung. 
8 38. 
Es isi zunächst Sache des Fürstlichen Landrathsamts und in der Stadt des Ge- 
meindevorstands, die im §. 40 der Gewerbeordnung enthaltenen Vorschriften zu überwa- 
chen und die wegen Betriebes lärmender Gewerbe geeigneten Anordnungen und Be- 
schränkungen zu treffen, auch nach Umsiänden die gänzliche Einstellung des Betriebes 
anzuordnen. 
Zu §. Jl der Gewerbeordnung. 
8. a9 
Sind mit einer gewerblichen Contravention auch Steuergesthe übertreten worden, so 
kommen die im §. 11 der Gewerbeordnung angedrohten Strafen neben den wegen der 
Steuerkontravention ehwa erkannt werdenden Strafen in Anwendung. 
Zu §. A der Gewerbeordnung. 
8. 40. 
Darüber, ob einem in der Gemeinde nicht heimathsberechtigten Gewerbetreibenden 
nach dem Eintrilte der gesetlichen Voraussehung angesonnen werden soll, in der Ge- 
meinde entweder das Bürgerrecht zu gewinnen oder den Gewerbebelieb aufzugeben, hat 
der Gemeinderath oder, wo ein solcher nicht besieht, die Gemeindeversammlung Entschließ- 
ung zu fassen, der Gemeindevorstand aber von den in der Gemeinde vorliegenden ein- 
schlagenden Fällen der Gemeindevertretung Kenntniß zu geben.
	        
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