532
len Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherbeitsmaaßre-
geln zur Berhinderung der Einschwärzung verabredet werden.
8. 2.
Preußen, Bayern, Sachsen, Würktemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogihum Hesf-
sen, die zum Thüinglschen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig,
Nassau, und die freie Stadt Frankfurt werden den Salzhandel en gros im Innern
hrer Staaten auch ferner nur auf Staatsregie stattfinden lassen.
Sie erneuern die Zusage, daß sie, um die Verkehrsbeschränkungen möglichst zu be-
seitigen, welche zur Zeit — wegen der Verschledenheit der Salzpreise und des hierin
liegenden Anreizes zum Schleichhandel — zur Abwehr des lepteren noch nothwendig
sind, ihre Bemühungen dahin vereinigen wollen, daß in ihren Gebieten ein möglichst
Kleicher Salzdebitspreis hergestellt werde.
8. 3.
Hannover und Oldenburg werden, spätestens vom 1. Januar 1866 an, die Steuer
vom Salz auf den Betrag von 2 Thlrn. vom Zollgentuer erhöhen.
Zur Verhinderung von Salz-Einschwärzungen aus Hannover und Oldenburg in
die benachbarten Vereinsländer sind außerdem folgende Maaßregeln verabredet:
a. Belde Regierungen werden, wie bisher, ihren Staats-Angehörigen und den in-
nerhalb ihrer Geblete sich aufhaltenden Fremdzu unter Andrdhung elner, in jedem Wie-
derholungsfalle auf das Doppelte des zuletzt verwirkten Betrages zu erhöhenden, und
im Falle der Johlungsunfähigkeit durch Gefängniß abzubüßenden Geldstrafe von 10
Thlrn. für jeden Transport von einem Zollzentner oder weniger, und bei größeren
Transporten von 10 Thlrn. für jeden Zollzentner, die Einführung von Salz in das
Gebie#t eines der angrenzenden Vereinsstaaten, sowie den Verkauf von Salz an Ange-
börige dieser Staaten verbieten, und ihre Steuer., Zoll, und Polizei-Beamten zur Ver-
bütung und eventuelt zur Anzeige von Uebertretungen jenes Verbots verpflichten.
Sie werden ferner gleichzeitig mit dem Eintreten der im Eingange verabredeten
Steuer-Erhöhung Anhäufungen oder Ablagen von Salz, welche die Einschwärzung nach
den angrenzenden Vereinsstaaten zum Zwecke haben, unter Androhung angemessener, im
Wiederholungofalle zu verschärfender Strafen verbleten.
b. Den Steuer-, Zoll= und Polizei-Beamten des angrenzenden Vereinsstaates sol-
len in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Verfolgung von Salz-Einschwärzungen
die glelchen Besugnisse zustehen, welche das Joll-Kartel den Zoll-Beamten eines ande-
ren Verel#nsstaates für die Verfolgung von Zoll-Kontraventionen eluräumt.
. Bei jeder Hannoverschen und Oldenburgischen Sallne soll ein Register, nich