Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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len Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherbeitsmaaßre- 
geln zur Berhinderung der Einschwärzung verabredet werden. 
8. 2. 
Preußen, Bayern, Sachsen, Würktemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogihum Hesf- 
sen, die zum Thüinglschen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, 
Nassau, und die freie Stadt Frankfurt werden den Salzhandel en gros im Innern 
hrer Staaten auch ferner nur auf Staatsregie stattfinden lassen. 
Sie erneuern die Zusage, daß sie, um die Verkehrsbeschränkungen möglichst zu be- 
seitigen, welche zur Zeit — wegen der Verschledenheit der Salzpreise und des hierin 
liegenden Anreizes zum Schleichhandel — zur Abwehr des lepteren noch nothwendig 
sind, ihre Bemühungen dahin vereinigen wollen, daß in ihren Gebieten ein möglichst 
Kleicher Salzdebitspreis hergestellt werde. 
8. 3. 
Hannover und Oldenburg werden, spätestens vom 1. Januar 1866 an, die Steuer 
vom Salz auf den Betrag von 2 Thlrn. vom Zollgentuer erhöhen. 
Zur Verhinderung von Salz-Einschwärzungen aus Hannover und Oldenburg in 
die benachbarten Vereinsländer sind außerdem folgende Maaßregeln verabredet: 
a. Belde Regierungen werden, wie bisher, ihren Staats-Angehörigen und den in- 
nerhalb ihrer Geblete sich aufhaltenden Fremdzu unter Andrdhung elner, in jedem Wie- 
derholungsfalle auf das Doppelte des zuletzt verwirkten Betrages zu erhöhenden, und 
im Falle der Johlungsunfähigkeit durch Gefängniß abzubüßenden Geldstrafe von 10 
Thlrn. für jeden Transport von einem Zollzentner oder weniger, und bei größeren 
Transporten von 10 Thlrn. für jeden Zollzentner, die Einführung von Salz in das 
Gebie#t eines der angrenzenden Vereinsstaaten, sowie den Verkauf von Salz an Ange- 
börige dieser Staaten verbieten, und ihre Steuer., Zoll, und Polizei-Beamten zur Ver- 
bütung und eventuelt zur Anzeige von Uebertretungen jenes Verbots verpflichten. 
Sie werden ferner gleichzeitig mit dem Eintreten der im Eingange verabredeten 
Steuer-Erhöhung Anhäufungen oder Ablagen von Salz, welche die Einschwärzung nach 
den angrenzenden Vereinsstaaten zum Zwecke haben, unter Androhung angemessener, im 
Wiederholungofalle zu verschärfender Strafen verbleten. 
b. Den Steuer-, Zoll= und Polizei-Beamten des angrenzenden Vereinsstaates sol- 
len in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Verfolgung von Salz-Einschwärzungen 
die glelchen Besugnisse zustehen, welche das Joll-Kartel den Zoll-Beamten eines ande- 
ren Verel#nsstaates für die Verfolgung von Zoll-Kontraventionen eluräumt. 
. Bei jeder Hannoverschen und Oldenburgischen Sallne soll ein Register, nich
	        
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