534
Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuertrträge, gerichtet sein. Bis
dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und
des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinssiaaten, zur
Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Perschiedenariigkeit der inneren Steuer-
Systeme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheut der Stieuersäte, sowohl für die
Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinssiaaten erwachsen könnten
— abgesehen von der Bestenerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rüben-
zuckero, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird —
folgende Grundsäye in Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugntsse.
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 52 ½/8 Kr. — vom Zenment
belegten Erzeugnissen, von welchen enlweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene
Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamte
liche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder
derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rech-
nung des Staats oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden,
jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern,
welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Berei-
mungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder
vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt
Unter diesen Steuern sind für jett die Steuern von der Fabrikation des Brannt,
weins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl= und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen
daher das ausländische Getreide, Malz und Pieh, im gleichen Maße, wie das inläwdische
und vereinsländische unterliegt.
In denjenigen Staajen, in welchen die inneren Steuern von Getränken so angelegt
snd, daß sie bei der Einlage des letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last
gestellt werden, findet der Grundsah der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse
von inneren küshen, in der Art Anwendung, dah dir erste Einlage verzollter auslän-
discher Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder
dem Bezuge aus öffnulichen Niederlagen oder Privatlägern unminelbar solgt, von jeder
inneren Steuer befreit bleibt.
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer für
Rechnung von Kommunen oder Korporationen staunfindet.
Ausländische ndhgrise * belm Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von
nicht mehr, als 15 Gr. Kr. — belegt sind, unterliegen, sobald der dem Ar-
lkel 4. beigefügte Joltars“ in dn tritt, den nachstehend unter Nr. II. getroffenen
Bestimmungen.