Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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von der Befugniß zur vollen oder theilweisen Zurückerstattung dieser Steuer keinen Ge- 
brauch machen. 
4. Beim Taback bleibt die Besugniß zur Steuer-Erstattung auf die, nach anderen 
Vereinsstaaten übergehenden rohen Tabackblätter beschränkt. 
P. Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher ein- 
treten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als 
bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder 
beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden 
Vereinestaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird. 
I. Die kontrahirenden Staaten werden die innere Steuer von dem, zur Esiigbe- 
reilung verwendeten Vranntwein nicht erlassen und, abgesehen von dem Falie der Aus- 
fuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht erstatten. 
8. 5. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesehgebung in den Vereinsstaaten entsprechende 
Beträge nach den Bestimmungen der 8§§. 3. und 4. zur Erhebung kommen und be- 
ziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten 
späterbin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehen- 
den Steuersätxen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins-Regierungen 
davon Mittheilung machen, und hlermit den Nachweis verbinden, daß die Steuer-Be- 
näge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den ver- 
einsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände 
vergl#tet werden sollen, den verelnbarten Grundsäßen entsprechend bemessen seien. 
Sollten eine oder mehrere Regierungen gegen die mitgethellten Steuerbeträge Erin- 
nerungen zu machen haben, so wird hierdurch diejenige Regierung, welche die Verän- 
derung vorgenommen hat oder vornehmen will, in der Anwendung der mitgetheilten 
Steuerbeträge nicht behindert, vielmehr sind etwaige Erinnerungen dagegen im Korre- 
spondenzwege oder auf den General-Konferenzen zur Erledigung zu bringen. 
In Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, in Sachsen, Kurhessen. 
dem Thüringischen Vereine und Braunschweig werden die Uebergangs-Abgaben von Ta- 
backblättern und Tabackfabrikaten und von Bier mit den zur Zeit bestehenden Säpen 
von ⅜, Thlr., beziehungsweise 1/8 Thlr. vom Zollzentner erhoben. 
Das Nämliche gilt in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Uebergangs-Abgabe 
von Tabackblättern und Tabackfabrikaten. 
8. 6. 
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen
	        
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