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Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes stattsinden, in sofern
solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen
an den Binnengrenzen, eder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberech-
tigten Staates eisolgt. Auch sollen dle, zur Sicherung der Steuer-Erhebung erforder-
lichen Anordnungen, soweit sie die, bel der Versendung aus elnem Verelnsstaate in den
anderen elnzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf elne, den Verkehr möglichst
wenig beschränkende Weise und nur nach gegeuseitiger Verabredung, auch, dasern bei dem
Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Justimmung des letzteren
getroffen werden.
Wo innere Steuern nach dem Werlhe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in
Mbsicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf Kontrol= Elursch.
tungen Pedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Wertheo in der
Regel erst im Benimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästi-
gender Untersuchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Ver-
sendungs= und Bestimmungsorte, eintriu.
8. 7.
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, sei
es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegen-
stände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei
der im §. 3. dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseltiger
Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten ebenso wie lbei
den Staatssteuern in Anwendung kommen.
Zu den, zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hiernach
die Exhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Korporalsonen allein
soll staufinden dürfen, ünd allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein),
und die der Mahl. und Schlachisteuer unterliegenden Erzengnisse, ferner Brennmateria.
lien, Markl. Viklualien und Fourage.
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Ark nur in denjenigen
Vereinsstaaten, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören (Bayern, Württemberg,
Baden, Großherzogthum Hessen und Nassan), zulässig sein.
So weit in einzelnen Octen der zum Zollvereine gehörigen Staaten die Erhebung
einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder Korporatlonen gegen.
wärlig staitfindet, oder (wie in Rurhessen) nach der bestehenden Gesepgebung nicht versagt
werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden.
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen zur Erhebung
kommenden Abgaben von Weln und Braumtwein, iugleichen von Bier, in Absicht ihree
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