Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Betrages der Veschränkung unterliegen, dah solche beim Branntwein, mit der Staats= 
steuer zusammen, den im §. 2. dieses Artikels festgesetzten Maximalsap von 10 Thlrn. 
für die Ohm, und beim Wein und Bier den Sotz von 20 Procenk der für die Staats- 
steuern ebendaselbst verabredeten Maxlmalsätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen 
biervon sollen nur insoweit zulässig sein, als einzelne Kommunen oder Korporationen 
schon gegenwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen Falls letztere sorkbestehen kann. 
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als den vor- 
siehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll die Erhebung der letz- 
teren zwar einsiweilen forlbestehen können, die betreffenden Regierungen werden es sich 
jedoch angelegen sein lassen, solche Abgaben .— ersüen passenden Gelegenheit zu be- 
seltigen. Ueber den Ersolg- der diesfälligen Bemühungen wird den übrigen Vereins- 
Regierungen auf den jährlichen General, Konferenzen von Zeit zu Zeit Mittheilung ge- 
macht werden. 
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen 
überall nicht erhoben werden. 
Abgaben für Rechunung von Kommunen oder Korporationen dürfen bei dem Ueber- 
gange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich den Staatssteuern, 
ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergüng bei dem Ueber, 
gange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet. 
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Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig: 
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesehze und Verord- 
nungen über die im §. 2. dieses Artikels bezeichueten Staatsstenern, sowie von 
den Gesetzen und Verordnungen über neu einzuführende Steuern, 
b) hinüchtlich ver Kommunal. 2c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von 
welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegensiänden, in welchem 
Betrage und auf welche Weise dieselten erhoben werden, 
vollständige Mittheilung machen. 
Artikel 12. 
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers 
ist unter den kontrahirenden Staaten die auliegende besondere Uebereinkunst getroffen 
worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Verkrages bilden und ganz so an- 
gesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre. 
Die kontrahirenden Regierungen sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die 
Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus 
Rüben, z. B. aus Slärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese
	        
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