Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Fabmikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung 
nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde. 
Artikel 13. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, 
Damm., Brücken= und Fährgelder, oder unker welchem anderen Namen dergleichen Ab- 
gaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Nechnung des Staats oder eines 
Privat. Berechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als 
auch auf unchaussirten Land= und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen 
den an einander grenzenden Vereinssiaaten bilden, und auf denen ein größerer Handels- 
und eiseverkehr statlfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu elngeführt werden 
können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld.-Tarise vom Jahre 1828 bestimmte Chaussee- 
geld soll als der höchste Sat angesehen, und hinführo in keinem der kontrahirenden 
Staaten überschritten werden, mit alleinger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen 
Chausseen, welche von Korporationen oder Privalpersonen oder auf Aktien angelegt sind 
oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß lokale 
Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den 
eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken. 
Sau der vorsiehend in Beziebung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangenen 
Verbindlichkeit, haben Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung übernommen, 
ihre dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Plastergeldern sollen auf chaussirten 
Staaen da, wo sie noch bestehen, dem vorüehenden Grundsatze gemäh aufgehoben und 
die Ortspflaster den Chausseesirecken dergestalt eingerechuet werden, daß davon nur die 
Chausseegelrer nach dem allgemeinen Tarise zur Erhebung kommen. 
Artikel 11. 
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Haupt-Abtheilungen, und zwar nach 
dem durch den Münzvertrag vom 21. Jannar 1857 festgestellten Dreißig. Thalerfuße 
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und 3 zig inha fube, ausgefertigt. 
Die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der 
Scheidemünze — werden nach der, auf dem vorgedachten Munzvertrage beruhenden 
Gleichwerihung von Vler Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des 
Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebestellen 
bewendet es bei den, die Annahme dieser Münzen im Allgemelnen betreffenden Besiim- 
mungen des Münzvertrages. 
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in fämmtlichen ken-
	        
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