Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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trahirenden Staalen, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allgemelnes Landes- 
gewicht beslehende Zentner (50 Kilogramme). Es wird daher im gesammten Vereine 
die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Ge- 
genstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen. 
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maahe zu verzollenden 
Gegenstände wird in allen Theilen des Vereins so lange nach dem landesgesehlichen 
Maaß erfolgen, bis man süch über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls vereintgt haben 
wird. 
Uebrigens werden die kontrahirenden Reglerungen ihre Sorgsalt dahin richten, auch 
für das Maaßsystem und, soweit nölhig, für das Gewichtssystem ihrer Länder im Allge- 
meinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung 
berbeizuführen. 
Artikel 15. 
Die Masserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, 
wesche das Schlffsgefäß treffen (Diekognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt auf 
solchen Flüssen, auf welche die Bestlmmungen des Wiener Kongresses oder besondere 
Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseltig nach jenen Bestimmungen zu enk- 
richten, insofern hierüber nichts besonderes verabredet worden ist, oder verabredet werden 
wird. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongrehakte noch andere 
Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasserwegegelder nach 
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen 
jedoch den Betrag von ½ Gr. vom Zollzentner oder 1 Kr. vom Bayertschen Zeutner 
für die Meile nicht übersteigen. 
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Unterthanen der anderen kon- 
trahirenden Staaten, deren Waaren und Schiffögefäße in jeder Beziehung, insbesondere 
auch hinsichtlich der Binnenschifffahrt, gleich seinen eigenen behandeln. 
Artikel 16. 
In den Gebieten der kontrahtrenden Staaken sollen Stapel- und Umschlagsrechte 
auch ferner nicht zulästig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung 
gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschastliche Zollord. 
nung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 17. 
Kanal., Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage., Krahnen= und Niederlage- 
Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimm
	        
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