Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

544. 
Artikel 20. 
Die kontrahirenden Staaten ernenern das zum Schuße ihres gemeinschaftlichen 
gVollsystems gegen den Schlelchhandel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen De- 
frandation zwischen ihnen bestehende Zollkartel vom 11. Mai 1833. 
Artikel 21. 
Die auf Grund des gegenwärtigen Vertrages siattfindende Gemeinschaft der Ein- 
nahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs= und Aus- 
Jangs-Abgaben in den Königreichen Preußen, Vayern, Sachsen, Hannover und Würt= 
temberg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Grohherzogthum 
Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine, den Herzogtbümern Braunschweig, 
Oldenburg und Nassau und der kreien Stadt Franksurt, mit Einschluß der, den Zoll- 
svstemen der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separal-Ver- 
läge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse 
der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten: 
1) die Steuern, welche im Innein eines jeden Staates von inländischen Exzeug- 
missen erhoben werden, einschließlich der nach Art. 11. von den vereinoländischen Erzeug. 
nissen der nämlichen Gattung zur Eihebung kommenden Uebergangs-Abgaben: 
2) die Wasserzölle; 
3) Chaussee-Abgaben, Pflasier-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal., Schleusen. 
Hasengelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie 
sie auch sonst genannt werden mögen; 
1) die Zollstrafen und Konsiskate, welche vorbehaltlich der Antheile der Denunzian. 
len, jeder Slaatsregiemung in ihrem Gebiet verbleiben 
Artikel 22. 
Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird Folgendes 
kestgesehzt: 
Der Ertrag der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben wird nach Abzug: 
u. der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in 
dem Grenzbezirke für den Schup und die Erhebung der Zölle erforderlich 
sind (Arlikel 30. der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 
sowie vom 12. Mai 1835, Artikel 18. der Verträge vom 10. Dezember 1835 
und 2. Januar 1836, Artikel 29. de Vertrages vom 19. Oktober 1811, 
Ariikel 30. der Verträge vom 4. April 1853 und vom heutigen Tage), 
der Rückerstallungen für unrichtige Erhebungen.
	        
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