Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

545 
e. der auf dem Grunde besonderer gemelnschaftlicher Verabredungen erfolgten 
Steuervergütungen und Ermaäßlgungen 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit wel- 
cher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
Der dem Königreich Hannover und dem Herzogihum Oldenburg hiernach zustehende 
Antbeil wird, wenn er hinter dem Vetrage von 27½ Gr. — 1 Fl. 361/8 Ar. — auf 
den Kepf der, dem Vereinc angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover und 
des Herzogthums Oldenburg zurückbleibt, aus dem Antheile der anderen kontrahireuden 
Sta#ten bis auf den Betrag von 27½ Gr. — 1 Fl. 36 1½1 Ar. — ergänzt. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem an- 
deren der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre 
Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leisienden Zahlung, dem Jollsysteme 
desselben beigelreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, 
welcher diese Zahlung leistet. 
Die Bevölkerung der Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Vesipungen und 
der, dem Herzegihum Oldenburg angeschlossenen Gebictotbeile Preußens wird In die Be- 
völkerung Hannovers, beziehungsweise Oldenburgs eingerechnet. Das Näliche gilt 
von der Bevölkerung des Fürstenihums Schaumburg-Lippe, sofern letzteres, bel Erneue- 
#ung seines Zollanschlusses an Hannover, die von ihm in den Anikeln 2. und 3. des 
Auschlußvertrages vom 25. September 1851 eingegangenen Verpflichtungen wiederum 
übernimmt, und von der Vevölkerung der dem Zollverein etwa ferner anzuschlleßenden 
Gebietsiheile der frelen Hansestadt Bremen. 
Der Stand der Bevölkerung In den einzelnen Vereinssiaaten wird alle drei Jahre 
ausgeminelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegensei- 
tig mitgetheilt werden. 
Unter Berücküchtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des Verbrauchs 
an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, bewendet es wegen 
des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen bei den deshalb im Se- 
parat-Aktikel 8. des Vertrages vom 2. Januar 1836 getroffenen Verabredungen. 
Artikel 23. 
Vergünstigungen für Gewerbetrelbende binsichtlich der Zollenmichtung, welche nicht 
in der Zollgeseygebung selbst begründet sind, fallen der Staatokasse derjenigen Regie- 
rung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinüchtlich der Maaßgaben, unter welchen 
solche Bergünüigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Ver- 
abredungen. 
Zollbegönstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf welche die Zolllähe 
81
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.