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e. der auf dem Grunde besonderer gemelnschaftlicher Verabredungen erfolgten
Steuervergütungen und Ermaäßlgungen
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit wel-
cher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Der dem Königreich Hannover und dem Herzogihum Oldenburg hiernach zustehende
Antbeil wird, wenn er hinter dem Vetrage von 27½ Gr. — 1 Fl. 361/8 Ar. — auf
den Kepf der, dem Vereinc angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover und
des Herzogthums Oldenburg zurückbleibt, aus dem Antheile der anderen kontrahireuden
Sta#ten bis auf den Betrag von 27½ Gr. — 1 Fl. 36 1½1 Ar. — ergänzt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem an-
deren der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre
Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leisienden Zahlung, dem Jollsysteme
desselben beigelreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet,
welcher diese Zahlung leistet.
Die Bevölkerung der Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Vesipungen und
der, dem Herzegihum Oldenburg angeschlossenen Gebictotbeile Preußens wird In die Be-
völkerung Hannovers, beziehungsweise Oldenburgs eingerechnet. Das Näliche gilt
von der Bevölkerung des Fürstenihums Schaumburg-Lippe, sofern letzteres, bel Erneue-
#ung seines Zollanschlusses an Hannover, die von ihm in den Anikeln 2. und 3. des
Auschlußvertrages vom 25. September 1851 eingegangenen Verpflichtungen wiederum
übernimmt, und von der Vevölkerung der dem Zollverein etwa ferner anzuschlleßenden
Gebietsiheile der frelen Hansestadt Bremen.
Der Stand der Bevölkerung In den einzelnen Vereinssiaaten wird alle drei Jahre
ausgeminelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegensei-
tig mitgetheilt werden.
Unter Berücküchtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des Verbrauchs
an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, bewendet es wegen
des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen bei den deshalb im Se-
parat-Aktikel 8. des Vertrages vom 2. Januar 1836 getroffenen Verabredungen.
Artikel 23.
Vergünstigungen für Gewerbetrelbende binsichtlich der Zollenmichtung, welche nicht
in der Zollgeseygebung selbst begründet sind, fallen der Staatokasse derjenigen Regie-
rung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinüchtlich der Maaßgaben, unter welchen
solche Bergünüigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Ver-
abredungen.
Zollbegönstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf welche die Zolllähe
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