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Nach diesem Veriheilungsplane, welcher zugleich mit der jedesmallgen Abrechnung
an die Central-Finangslellen der Vereinsregierungen gelangl, wird verfahren, und das
Erforderliche zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa geyen denselben er-
bebliche Anstände obwalten, in welchem Fallc diese den anderen betheiligten Vereins-
regierungen unverzüglich mitzutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zoll-
Abrechnung nicht in Verbindung stehen, werden die herauszuzahlenden Beträge nicht zu-
rückgehalten werden.
Bei der Uebersendung des. erwähmen Vertheilungsplaus wird das Cenmalkürcau
angeben, tuwiefern bei dessen Enmwersung nach den bereits zum Voraus geäuherten
Wünschen einzelner Vereinsglieder verfahren worden ist, und somit deren auodrückliche
Billigung der desfallsigen Vorschläge mit Bestimutheit angenommen werden kann.
Die kontrahirenden Staaten bleiben nach Maaßgabe der besiehenden Verkräge befugt.
einen Beamten zu dem Centkralbürcau zu ernennen. Jedem Staat, welcher einen solchen
Beamten nicht ernannt hat, steht die Besugniß zu, von den Arbeiten dieses Bürcaus
durch zeilweise Abordnung eines seiner Beamten nähere Kenntniß zu nehmen, welchem
alsdann hierüber jede Auskunft mit Bereilwilligkeit gewährt, und die Einsichtnahme
siwnücher Akten gestattet werden wird.
Artikek 30.
In Absicht der Erhebungs-- und Verwaltungskosien kommen sokgende Grundsäpe zur
Anwendung:
1. Man wird, soweit nicht ansnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Ge-
meinschaft dabei einireten lassen, viclmehr übernimmt jede Regierung alle in
ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungskosen, es mögen
diese durch die Einrichtung und Unterhaluung der Haupt= und Neben-Zollämter,
der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Jolldirek#tionen, oder
durch den Unurrhalt des dabei augrsiellten Personals und durch die den letzteren
zu bewilligenden Pensianen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse
der Zollverwaltung entstehen.
Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Aus-
land gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die
Zoll-Erhebungs= und Aussichts= oder Kontrol-Behörden und Zollschuhwachen er-
sorderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jähr-
lich aufkommenden und der Gemeinschast zu berechnenden Bruto-Einnahme an
Bollgefällen nach der im. Artikel. 22. getroffenen Vereinbarung in Alzug gebracht
werden..
) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs sall da, wo die Perzeption privativer Ab-
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