Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

549 
gaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürkf- 
nissen der Zoll-Beamten nur derjenige Thell in Anrechnung kommen, welcher 
dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften über- 
haupt entspricht. 
Man wird auch ferner darauf bedacht nein, durch Feststellung allgemeiner Nor- 
men die Besoldungs-Verhälmisse der Beamten bei den Zoll.Erhebungs= und 
Aussichts-Behörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Ueberein- 
stimmung zu bringen. 
Die kontrahirenden Staaten machen sich verbinklich, für die Diensttreue der bei. 
der Zollverwaltung von ihnen angestellten Bramten und Diener und für die Sicherbeit 
der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, d aß Ausfälle, welche an den 
Zoll. Einnahmen durch Dienst. Untreuc eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwen- 
dung bereils eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beam- 
ten angeslellt hat, oder welche die entwendeten Veslände erboben hatte, ganz allein zu 
vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem betressenden Staate zur Last fallen. 
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter oder 
Packhöfe einem jeden der kontrahlrenden Staaten zur Last sallen, bleibt es jedem der- 
selben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errich- 
ten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personal, Besiellung keine anderen 
als diesenigen Beschränkungen eintreten, welche aus Frn Vereins-Zollordnung und den 
bestehenden Instruktionen und Verabredungen hervorgehen. 
Der gesammte amtliche Schristwechsel in den Leninshnsiißen Zollangelegenheiten 
zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zoll- 
verelns soll auf den Brief= und Fahrposien portofrei befördert werden und es ist zur- 
Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äuheren 
Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen. 
Arrtike! JI. 
Die kontrahirenden Staaten gesiehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zoll- 
Aemtern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Imern (Haupt= Sieucc- 
Aemtern mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben 
und der Neben-Aemter in Beziehung auf das Absertigungs-Versahren und die Gienz- 
bewachung Kenmniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesehlichen Verfahrens, in- 
Hleichen auf die Abstellung etwalger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenem 
Verfügung zu enthalten haben. 
Bei keinem Haupt-Zoll- resy. Haupt-Steueramte sollen jedoch gleichzeitig mehrere 
Kontrolcure anderer Vereinsstaaten stationirt werden. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.