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Schifffahrts-Verträge, insosern sie die Natur von Handels-Verträgen annehmen,
sind nach gleichen Grundsäten zu behandeln.
In Rücklicht auf die besonderen Verhältnisse, worin die Königlich Preußische Re-
gierung nach den Bestimmungen der Wiener Kongreß-Akte mit einem Theile ihrer Pro-
vinzen zu dem Gebiete des Königrelchs Polen und zu einem Theile der Russischen Pro-
vinzen steht, wird derselben hinsichtlich der Errichtung von Handelsverträgen mit Ruß-
land und Polen völlig freie Hand gelassen, wogegen sie sich verpflichtet, die Interessen
der anderen Vereinsstaaten gleichmähig mit den ihrigen wahrzunehmen.
Artikel 39.
Erleiden Handel und Verkehr der Vereinsstaaten in fremden Ländern nachtheilige
Beschränkungen, so bleibt jedem Vereinsgliede das Recht vorbehalten, solche durch ange-
messene Maaßregeln zu vergelten.
Diejenigen Staaten, welche sich hiernach in der Lage befinden, auf ihrem Gebietc
Vergeltungs-Maaßregeln gegen das Ausland anzuordnen, sind jedenfalls verpflichtet, bei
dieser Ausübung das Interesse des ganzen Verelns wahrzunehmen.
Insbesondere
1) haben dieselben zuvor von dem Bedürfnisse einer solchen Maaßregel, und von
der Auswahl derselben den üorigen Vereinsglledern Anzeige zu machen und sie einzu-
laden, binnen einer Frist von höchstens acht Wochen ihre etwanigen Bedenken gegen die
Maaßregel überhaupt, oder ihre Wünsche über die Art und Auswahl der Vergeltung
mitzutheilen, wenn nicht nach abgelaufener Frist ihre Zustimmung als gegeben angenom.
Mmen werden soll. .
2)EinehierbeisichergebendeDiffemusoll,fallsaufdenthgeweitere-Erör-
terung zwischen den betreffenden Vereinsglledern eine Verstaͤndigung nicht erreicht wuͤrde,
durch Kompromiß auf schiedsrichterlichen Ausspruch erledigt werden. Fällt dieser Aus-
spruch gegen die Zweckmäßigkeit der inmittelst etwa bereits angeordneten Vergeltungs,
Maaßregel aus, so ist diese nach näherem Inhalte der Entscheidung entweder aufzuhe-
ben, oder abzuändern.
Um Repressalien oder Retorsions-Maaßregeln im Namen des ganzen Vereins an-
zukündigen und auszuführen, ist die vorgängige Zustimmung sämmtlicher Vereinsglieder
erforderlich.
Artikel 40.
Gegenwärtiger Vertrag tritt von 1. Januar 1866 ab an die Stelle:
1) des Vertrages zwischen Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thu-
ringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschwelg und der freien
Siadt Franksurt, die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, vom 28. Juni 18647