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2 Nachtrag zu dem Gesetze über die Zuständigkeit der Gerichte uu, den n Dustanzelzug in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeilen, vom 23. Angust 1
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein te. 2c.
verordnen hierdurch nachträglich zu dem Gesehe über die Zuständigkeit der Gerichte und
den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. April 1863 mit Zustimm-
ung der Landesvertrekung Folgendes:
Wenn in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit mehrerer Ge-
richte streltig ist und dieser Streit im geordneten Instanzenzuge nicht erledigt
werden kann, so ist die Zuständigkeit auf Aniusen elner Partei von dem, den
mehreren Gerichten zunächst gemeinsamen höheren Gerichte endgiltig festzustellen.
Diele Feststellung konn gefordert werden, sobald nur die mehreren Gerichte
lich für unzuständig erklärt haben, ohne daß zuvor gegen jede der bezüglichen
Eatscheidungen der Instanzenzug durchgeführt zu werden braucht.
Urkundlich haben Wir dieses Gesehz eigenhändig vollzogen und Unser Landesfürstli-
ches Insiegel beidrucken lassen.
So geschehen Schloß Ebersdorf, am 28. August 1865.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwip.