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Gesetzsammlung
für die
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Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
No. 260.
1) Ministerial-Bekonntmachung vom 4. September 1865, eine mit der Kaiserlich Oesterreichischen
Negierung seiresfene 1übereintunt wegen gegenseitiger Bestrafung der Nachahmung von amtlichen
iegeln u. s. w. zum Zwecke der Verkürzung von Gesillen betreffend.
Nachdem zwischen der diesseitigen Staatsregierung und dem Kaiserlich Oester-
reichischen Gouvernement unter der Verpflichtung der Gegenseitigkeit ein Uebereinkom-
men getroffen worden ist, nach welchem jeder der vertragenden Staaten auf die Dauer
des Handels= und Zollvertrags vom 11. April 1865 (Gesetzsammlung Bd. XIV. S.
441 ff.) diejenigen seiner Angehörigen, welche vermittelst Nachahmung von amtlichen
Siegeln, Anfertigung oder wissentlichen Gebrauchs von falschem Stempelpapier,
falschen Stempel= oder Postmarken, Anfertigung von Formularen, die zu öffentlichen
Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, Abnahme, Verletzung oder sonsti-
ger Unbrauchbarmachung des zollamtlichen Waarenverschlusses, die Gesetze des andern
Staates verletzen, um dadurch Gefälle des andern Staates zu verkürzen, sowie die Ur-
heber und Theilnehmer an diesen Handlungen ebenso zur Untersuchung zu ziehen und
mit Stafe zu belegen hat, als wenn jene Handlungen gegen die Gesetze des eigenen
Staates begangen wären: so wird solches zur Nachachtung hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Gera, am 4. September 1865.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Dr. Hagen.
Ausgegeben am 1. November 1865. 87