Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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die Beslimmungen über das Ausgeben verbotener Münzen und die Bestimmungen über 
das Ausgeben fremden Popiergeldes in Kraft. 
Ju §S. 60 der Gewerbeordung. 
49. 
Die Behörden haben rücksichtlich der im dritten Absatz des §. 60 der Gewerbeord- 
nung erwähnten Vethältnisse nur auf angebrachte Beschwerden in Erörterungen einzutre- 
ten und nach Befinden einzuschreiten. 
Ju 8. 63 der Gewerbeordnung. 
8. 50 
Die Gemeindevorstände in den Städien und für das platte Land die Landraths- 
ämter sind eben so berechtigt als verpflichtet, bei solchen Gewerbeunternehmungen, welche 
durch die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes oder der Localitäten eine Gefahr 
für die Gesundheit und das Leben der Arbeiter herbeiführen, durch eigene Einsicht und 
nach Befinden unter Zuziehung von Sachverständigen davon sich zu überzeugen, ob der 
Gewerbeunternehmer die zu Abwendung solcher Gefahren geeigneten Einrichtungen ge- 
troffen habe, im entgegengesetzten Falle aber die erforderlichen diesfallsigen Anordnungen 
zu erlassen und demnächst durch Revisionen über Befolgung dieser Anordnung sich zu 
vergewissern. 
In §. 6 der Gewerbcordnung. 
8. 51. 
Bloße Packsiuben und ähnliche Locale, in denen nicht fabricirt wird, ünd nicht als 
Werküätten im Sinne des §. 64 der Gewerbeordnung anzusehen. 
Unternehmer, welche bereits Fabrikordnungen eingeführt, dieselben aber noch nicht 
zur Kennmiß des Landrathsamts gebracht haben, haben davon bis spätestens zum 31. 
Juli d. Is. bei demselben Anzeige zu machen. Unternehmer, welche noch keine Fabrik- 
ordnung aufgestellt haben, müssen solches längstens bio zum Schlusse des Jahres 1863 
bewirken und sind im Falle des Säumnisses von dem Landrathoamt unter Androhung 
von Ordnungssirafen und Stellung angemessener Fristen dazu anzuhalten. 
Bei solchen Fabriken, in denen Personen verschiedenen Geschlecht# beschäftigt werden, 
ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die verschiedenen Geschlechter in getrennten 
Localiläten sich aufhalten. Dies gilt eintretenden Falls insbesondere auch von den in 
der Fabrik beschäftigten Kindern. 
Die Bekanmmmachung der Fabrikorenung muß bei Vermeidung einer bei fortgeseb- 
tem Ungehorsam zu steigernden Ordnungsstrafe von 5 Thalern durch Anschlag erfolgen 
und geschieht außerdem zweckmäßig durch Vordruckung in den Lohnbüchern
	        
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