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2) Rinisterial· Belenutmachung vom 10. Sept. 1865, das zwischen Preußen und Belgien geschlossene
Uebereinkommen hinsichtlich der Bebandlung jollvereinsländischer Erzeugnisse bei ibrer Einfubr
in Belgien und der Behandlung Belgischer nach dem Zollverein bestimmter Crjeuguisse vom 31.
Juli 1803 betr.
Unter Bezugnahme auf Art. 2 und 5 des Handelsvertrags zwischen dem Zollvereine
und Belgien vom 22. Mai d. Is. (Nr. 258 der Gesesammlung) wird hlerdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach der Belgischen Gesetzgebung seit dem 22. August
d. Is. alle in neueren Handelsverträgen einzelnen Ländern zugestandenen Abänderungen
des Belgtschen Zolltarifs verallgemeinert worden sind und daß es daher der nach der Be-
kanntmachung vom 31. Juli 1863 Ziffer 1. (Nr. 242 der Gesetsammlung) erforderlichen
Ursprungszeugnisse und beglaubigten Fakturen bei der Einfuhr zollvereinsländischer Erzeug-
nisse nach Belgien nicht mehr bedarf.
Gera, am 19. September 1865.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Dr. Hagen.