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Zu 8. 77 der Gewerbeordnung.
8. 57.
Die Verpflichtung der Gewerbegehilsen und Fabrikarbeiter zu Zahlung von Beiträ—
gen zu Kranken= und Begräbnih-Kassen soll als begründet dann angesehen werden, wenn
dieselben entweder bei dem Mitgliede einer Innung, für welche eine solche Kasse besteht,
oder in einer Fabrik, bei welcher eine derartige Einrichtung Statt findet, in Arbeit treten.
Weist indessen ein Gewerbegehilfe oder Fabrikarbeiter nach, daß er bereits Mitglied
einer Kasse des betreffenden Bezirkes ist, deren Einrichtung die Zwecke der Krankenpflege
und die Bestreitung der Begräbnißkosten einschlieht, so ist die obige Verpflichtung als
erledigt anzusehen, dafern vertragsmäßig eiwas Anderes nicht fesigesetzt worden.
Soweit derartige Kassen nicht bestehen, haben die Gemeindevorstände in den Städten
und für das platte Land die Landrathsämter auf deren Einrichtung in geetgneter
Weise hinzuwirken. Die diesfallsigen Regulative sind, soweit die Verpflichtung zur
Betheiligung dadurch begründet werden soll, dem Ministerium, Abtheilung für das In-
nere, vorzulegen.
Ju §. 79 der Gewerbceordnung.
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Besiehende Einrichtungen der im §. 79 gedachten Art bleiben auch rücksichtlich
Solcher in Kraft, welche etwa außerdem noch zu Kassen der in S. 77 und 78 der Ge-
werbeordnung gedachten Art steuern.
Neue Einrichtungen ersterer Art können nur durch ein vom Ministerium, Abtbei-
lung für das Innere, bestäiigtes Statut erfolgen.
8. 59.
Gegenwärtige Ausführungsverordnung tritt wie die Gewerbeordnung mit dem
1. Juli d. Is. in Kraft.
Gera, den 8. Juni 1863.
Fürstlich Reuß. Plauil. Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.