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Es sind daher auch die auf oder an der Bahn oder deren Zubchoͤr aufzustellenden
Barrieren, Markpfähle, Warnungstafeln, Telegraphen, Gradientenzeiger u. dergl. mit kei-
nen andern Farben und Wappen als mit denen des Landes, in welchem sie sich befin-
den, zu bezeichnen.
8. 4.
Dle Eisenbahn Gesellschaft hat ihren Siß in Ronneburg zu nehmen und wird ihren
allgemeinen Gerlchtsstand vor dem dasigen Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Gerichtsamt
haben.
Die Untersuchung und Besirafung aller, die Bahnanlage oder den Transport auf
derselben betreffenden Polizei= und Kriminalvergehen steht den Behörden desjenigen
Staats, in welchem sie vorkommen werden, nach den in diesem geltenden Gesetzen zu.
Ebenso hat die Eisenbahn-Gesellschaft wegen aller Entschädigungs-Ansprüche, die
aus Anlaß der Eisenbahnanlage, sowie aus dem Betrieb der Bahn gegen sie erhoben
werden möchten, bei den Gerichten desjenigen Staats und Bezirks, in welchem sie ent-
standen sind, Recht zu geben und ist sie den für diese geltenden Gesetzen unterworfen.
8. 5.
Der Bauplan für die Bahnstrecke nebst Zubehör hat innerhalb des Gebiets jeder
der betheiligten Staaten der Prüfung und Genehmigung der betreffenden Staats-Ne-
gierung zu unterliegen.
Von diesem Bauplan ist, sobald er genehmigt sein wird, weder bei dem Bau selbst,
noch nach dessen Vollendung ohne zuvor erwirkte Zustimmung der betreffenden Staats-
Regierung abzuweichen.
Ueber folgende Theile des Bauprojektes, als:
a) die Lage und Art der Verbindung mit den angrenzenden Eisenbahnen,
b) die Lage und Einrichtung der Bahnhöfe,
) die Wahl der Anhaltepunkte, ·
hat die Gesellschaft die besondere Genehmigung der betreffenden Staats-Regierung ein-
zuholen.
8. 6.
Hinsichtlich der lechnischen Ausführung und des Betriebs ist die Eisenbahn ohne
Unterschied des Staatsgebiets als ein Ganzes zu betrachten.
Die Spurweite hat, wie auf den angrenzenden Eisenbahnen, 4 Fuß 8 ½ Jolleng-=
lischen Maaßes im Lichten der Schienen zu betragen.
Der Bahnkörper wird vorläufig auf eine einglelsige Bahn berechnet.
8. 7.
Die Ausfuͤhrung des Baues und der künstige Betrieb der Bahn erfolgt durch die
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