Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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können, hat sie auf die Rücklage eines angemessenen Reserve= und Erneuerungsfonds nach 
den in den Statuten näher zu regelnden Grundsätzen Bedacht zu nehmen. 
8. 10. 
Die Fahrpläne auf der zu erbauenden Eisenbahn sind von den betheiligten Staats- 
Negierungen gemeinschaftlich zu genehmigen. 
8. 11. 
Die Tarise für Beförderung der Personen auf der zu erbauenden Eisenbahn haben 
sich den Fahrpreisen, welche auf der Sichsisch-Baierischen Staats-Eisenbahn und der 
Weibenfels. Geraer Eisenbahn jeweilig gellen, thunlichst anzuschließen. 
Sie unterliegen der Genehmigung der beiden betheiligten Staats.Regierungen. 
. 12. 
In Bezug auf die Bahn, Polizei und die Ueberlassung ihrer Ausübung an die 
Eisenbahn-Gesellschaft, insbesondere auch wegen der Anordnung und Einrichtung der po- 
lizeilichen Beaussichtigung des Reise, und Transporl, Verkehrs auf der Eisenbahn bleibt 
die Feisepung der näheren Bestimmungen einer Vereinbarung der beiderseiligen Staats- 
Regierungen vorbehalten. 
. 13. 
Die Gesellschaft isi verpflichtet, auf jedem Bahnhofe, sowie auf den sonstigen Anhalte- 
vunkten auf Erfordern ein geeignetes heizbares Zimmer zum Polizeir Büreau anzuweisen 
und fortwährend in gutem Skande zu erhalten, nicht minder die von den beiderseitigen 
Staats-Regierungen fsür den Eisenbahn- Verkehr bestimmten Polizei. Beamten, mögen die- 
selben die Züge regelmäßig begleiten, oder die Bahn in besonderen Aufträgen bereisen, 
unenigeltlich zu befördern. 
Auch hat die Gesellschaft in den Bahnhösen, für welche solches beansprucht werden 
wird, für Einrichtung eines zur Aufnahme ankommender oder abgehender Fürülicher Per- 
sonen geeigneten Warte-Zimmers zu sorgen, sowie die zu steueramtlichen Zwecken erfor- 
derlichen Lokalitäten zu beschaffen. 
8. 14. 
In Hinsicht auf die Venupung der Eisenbahn für die Zwecke der Postverwaltung 
ist die Eisenbahn, Gesellschaft den betreffenden Staats-Regierungen gegenüber verpflichtet: 
a) den Eisenbahn. Benieb, soweit die Natur desselben dieses gestattet, in die noth- 
wendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu briügen; 
b) den Tranoport der Briefe, Gelder und Paquete, sowie der dazu erforderlichen 
Posiwagen und des nöthigen Expeditions= und Begleitungs-Personals unentelilich zu 
besorgen und die dazu nöthigen Einrichtungen zu treffen; 
D) die mit Postfreipässen versehenen Personen unentgeltlich zu befördern; 
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