Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Erfolgt bis zum Schluß dieses Praäklusivtermins die Einzahlung einschließlich der 
Convenlionalstrafe nicht, so geht der säumige Actionär aller Aurechte aus der Zeichnung 
der Actlen und der geleisieten Theilzahlungen, wiewohl unbeschadet seiner in §. 10 oben 
feslgeseyten Haftpflicht, verlustig. 
Die Numwern der hiernach erlöschenden Quittungsbogen sind öffentlich bekannt zu 
machen, die an deren Sielle eiwa neu ausgestellten gleichen Urkunden aber nach Ermes. 
sen des Directoriums zum Besten der Gesellschaft zu verkaufen 
Bei Nichtleistung der zweiten Einzahlung kreien dieselben Nachtheile für die Säu- 
migen auch ohne Bekanntmachung der Nummern der Quiktungsbogen, auf welche eine 
Einzahlung nicht geleistet worden ist, ein, und sind an Stelle der Nummern der erlö- 
schenden Quittungsbogen die Namen der Zeichner öffentlich bekannt zu machen. 
8. 13. 
Form der Inhaber-Actien. 
Sobald auf die einzelnen Inhaber-Actien deren voller Nominalbetrag von 100 Tha- 
lern eingezahlt sein wird, erhalten die Actionäre nach dem unter D. beigefügten Muster 
ausgefertigte, von einem Mitgliede des Directoriums und dem Vorsipenden des Aussichts- 
raths zu unterzeichnende Actien. 
S. 14. 
Mortifseationsverfahren. 
Ist ein Quittungsbogen, eine Inlerims-Actic, elne Aclie, eine Prioritätsobligation, 
ein Dividendenschein, Zinscoupon oder ein Talon dem Inhaber unfreiwillig abhanden 
gekommen und dem Dircctorinm der Gesellschaft ein neuer Inhaber nicht bekannt gewor- 
den, so hat ersterer, wenn er die Folgen des erlittenen Verlustes von sich abzuwenden 
suchen will, bei dem Herzoglichen Gerichtsamt zu Ronneburg, unter genauer Bezeichnung 
des abhanden gekommenen Papiers, 3. B nach Namen oder Nummer, Datum und, was 
die Dividendenscheine und Zinscoupons anlangt, Verfallzeit, darauf anzutragen, daß das- 
selbe, nach Einleitung und Ausführung des Ediktalverfahrens für ungültig erklärt, und 
verfügt werden möge, daß ihm an Stelle des mortisizirten Papieres ein neues gleichar- 
tiges und gleichwerthiges Papier ausgehändigt, der Betrag der mortifizirten und verfal. 
lenen Dividendeuscheine oder Zinscoupons aber gegen Quittung ausgezahlt werde. 
Sobald nun der Antragsteller den Thatumstand, daß er das fragliche Papier wirk. 
lich besessen hat, und daß es ihm unfreiwillig abhanden gekommen ist, bei nurgedachter 
Behörde auf eine juridisch vollständlg glaubwürdige Weise dargethan, oder in Ermangel- 
ung jeglicher oder mindestens genügender Beweismittel, durch Ableistung elnes förmlichen 
Bestärkungseides als wahr versichert haben wird, so wird vom Herzogl. Gerichtsamte zu 
Nonneburg mittelst Ediktalladung, welche neben der Aushängung am gewöhnlichen öffent-
	        
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