Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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lichen Orte in den in S. 16 genannten Blältern zw lefach zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen if, ein, die Frist eines vollen Jahres in sich fassender Termin anberaumt, und 
jeder irgend vorhandene Anspruchsbeiechtigte zur Meldung in diesem Termine und zur 
Ausfübrung eiwaiger Ansprüche an das fragliche Papier gegen den Antragsteller unter 
dem Präjud iz der Präklusion (Nechtsnochtheil des Ausschlusses) und des Verlustes et- 
waiger Ansprüche auf Wiedereinsetung in den vorigen Stand aufgefordert, nach frucht- 
losem Ablauf des Termins aber in Gemäßheit dieser Androhung und des Antrags des 
Impetranten rechtlich erkannt werden 
Nach eingetretener Rechtskraft eines solchen gleichfalls auf vorgedachtem Wege, je- 
doch nur einfach zu veröffentlichenden Erkenninisses ist von Seiten des hlervon be- 
sonders zu benachrichtigenden Direktoriums der Gesellschaft an Stelle des mortisizirten 
Papiers, wenn dasselbe ein Quiltungsbogen, eine Interimsactie, eine Actie, eine Priori- 
tätsobligation, ein zur Rückgade noch nicht geelgneter Talon, ein erst noch verfallender 
Dividendenschein oder Zinscoupon war, ein gleichartiges und gleichwerthiges Papier, 
wenn es aber ein zur Empfangnahme neuer Dividendenscheine bereits einzureichen ge- 
wesener Talon war, der betreffende, bel dem Austausch zurückgebliebene Talon, wenn es 
endlich ein berelts oder inzwischen verfallener Dividendenschein oder Zinscoupon war, der 
Geldbetrag des für ungiltig erklärten Dividendenscheines oder Zinscoupons, sofern jener, 
wie dieser nicht bereits zur Zeit der Antragstellung verjährt war, dem Impetranten ge- 
gen legales Empfangsbekenniniß zuzustellen und es wird durch dieses Empfangsbekennt- 
niß die Gesellschaft für jeden Fall, selbst für den der späteren Aufsindung und Produk. 
tion des vermißten Papiers vollständig liberirt. 
Melden sich aber in jenem Termine Personen, welche auf das in der Ediktalladung 
bezeichnete Papier aus irgend einem Grunde Anspruch machen, so wird vom Herzoglichen 
Gerichtsamte zu Ronneburg wegen rechtsförmlicher Ausführung dieser Ansprüche gegen 
den Imptetanten geeignete Anordnung getroffen, und dabei auf die Besiimmungen des 
Gesetzes vom 16. März 1858, die Ausschliehung der auf jeden Inhaber lautenden öf- 
fentlichen Werthpapiere von der Vindikation und andern dinglichen Klagen betreffend, 
so wie des Gesetzes vom 16. März 1858, die Außer= und Wiederinkourssehung von 
öffentlichen, auf den Inhaber gestellten Werthpapieren betreffend, Rücksicht genommen 
werden. 
Wird übrigens nach Stellung des obenerwähnten Antrags und nach diesfalls be- 
wirkter Anzeige bei dem Direktorium der Gesellschaft demselben ein neuer Inhaber des 
vermißten Papiers bekannt, so hat dasselbe davon beim Herzeglichen Gerichksamte zu 
Ronneburg Anzeige zu machen und dessen Anweisung in Betreff der Leisiung einer etwa 
begehrten Dividenden= oder Zinszahlung oder Talonumtauschung zu gewärligen, wobei 
lehzteres die Suspension (Ausschiebung) der Zahlung resp. des Umtausches in der Negel
	        
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