Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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b) durch Eröffnung des Concurses, 
D) durch den auf dem Wege freler Vereinigung erfolgenden Uebergang der Bahn 
in den Belit einer der betheiligten Regierungen, 
6) durch Geltendmachung des der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsregier= 
ung, nach Nr. 17 der Erklärung vom 11 November 1862 vorbehaltenen Rechts, die 
Eisenbahn nach Ablauf des dreihigsten Betriebsjahres nach Eröffnung der ganzen Bahn= 
linie zum Eigenthum für den Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatssiscus mittelst 
Kaufs zu erwerben 
III. Ertrag der Eisenbahn und dessen Verwendung. 
.19. 
Neservefonds. 
Zu dem in §. 1 festgesetzten Anlagekapitale gehört auch die auf 1½ % des auf 
den Bau, die Beschaffung der Betriel#smittel und überhaupt die Fertigstellung der Bahn 
verwendeten resp. hierzu zu reservirenden Kapitals zu bemessende und nach Ablauf der 
Bauzeit zu bewirkende Rücklage zu einem Reservefonds, aus welchem außergewöhnliche, 
als durch Unglücksfälle beim Betrieb, Naturereignisse, Wasser- und Feuersnoth 2c. ent- 
standene Ausgaben zu bestreiten Und. 
Sofern die Zinsen des Reservefonds zur Deckung obiger, aus demselben zu bestrei- 
tender, Ausgaben nicht binreichen und das Giundkapital desselben selbst augegriffen 
werden muh, sind die Jahresbeträge der Bekriebserträgnisse bis zur Höhe von ½2% 
des im ersten Absaß gedachten Bankapitals und zwar in jedem Falle so lange dazu 
heranzuziehen, bis dle Höhe jenes Grundkapitals wieder erreicht ist. Dagegen kommen 
etwaige Zinsüberschüsse des Reservesonds dem Erneuerungsfonds zu Gule. 
8. 20. 
Erneuerungsfonds. 
Zur Bestreltung der Kosten für Erneuerung der Schwellen und Schienen des Ober- 
baues, sowie sämmtlicher Betriebsmittel sind, vorbehältlich der Modiftkationen, welche 
durch Abschluß eines Vertrags über Gestellung der Vetriebsmittel und Vetriebs-Ueber- 
nahme mit elner Nachbarbahn oder einem Dritten geboten werden sollten, während der 
ersten 10 Betriebsjahre 3% von den Anlagekosten des Oberbaues und 5% von den 
Anschaffungskosten der Betriebsmitkel, jedoch abzüglich eiwalger Zuslüsse aus dem Re- 
servefonds (vergl. §. 19) zur Bildung eines besonderen Fonds von den Betriebserträg- 
nissen vorweg zu nehmen. 
In diesen Fonds ist auch der Erlös aus der Verwerthung solcher Materialien, zu 
deren Neubeschaffung dieser Gonds die Mittel zu gewähren hat, zu legen (vergl. Absay 1).
	        
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