Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Nach Ablauf der ersten 10 Betriebsjahre sind jene Prozentsaße einer von 5 zu 5 
Jahren zu wiederholenden Revision zu unterwerfen und demnach evenluell anderweit 
festzusezen 
Der Erneuerungsfonds darf den Betrag von 25 Prozent der Gesammtausgabe für 
Anlage des Oberbaues und Beschaffung der Betriebsmittel nicht übersieigen. 
Die Venvaltung und Verwenrung sowohl des Reserve= als des Erneuerungsfonds 
wird durch ein Regulativ festgesetzt, welches ebenso wie die etwaige anderweite Reguli- 
rung der Prozentsätze für die Rücklagen zum Ernenerungsfonds nach den vorbezeichneten 
periodischen Revisionen der Prüfung und Genehmigung eveniuell Fesistellung der Her- 
zoglich Sachsen-Altenburgischen und der Fürstlich Reuß-Plaulschen J. L. Staatsregie- 
ungen unterliegt. 
8. 21. 
Dividenden. 
Die nach Abzug der Beiträge zum Reservefonds und Erneuerungsfonds, sowie der 
laufenden Verwaltungs, Unterhallungs, und Betriebskosten und der Zinsen von etwai- 
gen Prioritäls-Obligationen oder sonstigen Anleihen verbleibenden Einnahme-Ueberschüsse 
— der Reinertrag der Bohn — istt nach Eröffnung des Betricbs auf der ganzen Bahn 
jährlich als Dividende auf sämmtliche Juhaberactien und den vom Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Staatssiokus geleisteten Zuschuß von 750,000 Thlru. gleichmähig zu 
verlheilen. 
22. 
Rücktritt des Herzoglich Sachsen-Altenburglschen Staatsfiskus. 
Sollte der Reinerlrag eines mit dem bürgerlichen Jahr zusammenfallenden Betriebs- 
jahres sich nicht auf vier Prezent des durch Privatactien und den Zuschuß des Herzog- 
lich Sachsen, Altenburgischen Staakssiskus von 750,000 Thlru. aufgebrachten Vetrags 
deb Anlagekapitals belaufen, so verzichtet die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staats- 
regierung auf eine Dividende für diesen von dem Staatsfiskus geleisteten Zuschuß inso- 
weit, als es nöthig ist, um dem durch Inhaberactien aufgebrachten Theil des Anlage- 
kapitals eine Dividende von 4% zu gewähren. 
Es trimn jedoch dieser Verzicht auf Genuß einer Dividende dann für immer außer 
Wirksamkeit, wenn der Reinertrag der Bahn innerhalb 10 aufeinander folgender Jahre 
dem durch Inhaberactien und den Zuschuß des Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staats- 
stekus in Höhe von 750,000 Thlrn. aufgebrachten Betrage des Anlagefapitals durch- 
schnittlich eine Jahres Dividende von 4½ oder mehr Prozent gewährt haben sollte. 
§S. 23. 
Erstottung des Zinsverlustes. 
Sobald der Reinertrag eines Betriebojahrs dem durch Inhaberactien und den
	        
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