Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten üind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr 
angemeldet werden 
1. Die in der ersten Abtbeilung des Tarifes benannten Gegenstände bleiben auch bei 
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der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abthellung des Tarifes beim Eingange 
oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 
10 Sgr. vder 35 Kr. vom Zeutner, oder nach Maß oder Slückzahl belegt sind, is 
in der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangs= 
abgaben zu entrichten. 
l Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= und Ausgangsabgabe, oder beide 
zusammen, 10 Sgr. oder 35 Xr. vom Jentner erreichen oder übersieigen, wird in 
der Regel nur jener Satz von 10 Syr. oder 35 KXr. vom Zentner, seane 
vom Stü 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Esein.. *1 Riht. to3 20 Kr. 
)eOchsen und Zuchtstieren - 45 
c)NKühen und Jungviie . .. — 521 
4) .Schweinen und Schafvieh . k--—-17;- 
e)-Heringen-achteTonne, auch beim Durögange 6 
auf den im 11. Abschnitte genannten Straen. 3Sgr. 9Pf.- —. 13 
als Durchgangsabgabe enkrichtet. 
Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahms- 
weise geringere Säße festgestellt. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis 
Myslowiß(die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein-, und über 
irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; deogleichen welche 
u durch die Obermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder 
seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowih (die 
Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, wolche 
auf der Eisenbahn über Myslowitz ein-, und rechts der Oder wieder ausgehen, 
wird erhoben vom Zentner 3: Sgr. oder 124 Kr. 
Ausnahmsweise ist zu entrichten:
	        
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