fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Liuie. 
No. 367. 
  
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. Oktober 1875, betreffend das zwischen dem Deutschen Nesche 
und der osterreichisch ungarischen Monarchie wegen Uebernahme 
Auszuweisender u. s. w. getroffene Uebereinkommen. 
Die in Nr. 36 des Centralblattes für das Deutsche Reich publicirte Bekanntmachung 
des Reichskanzler-Amts vom 2. September 1875, wonach 
die Regierungen des Deuschen Reichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie 
übereingekommen sind, für den ganzen Umfang des Deutschen Reichs einerseits 
und der österreichisch = ungarischen Monarchic andererseits bezüglich der Ueber- 
nahme Auszuweisender den Grundsatz zur Anwendung zu bringen, daß jeder der 
contrahirenden Theile sich verpflichtet, auf Verlangen des anderen Theiles seine 
Angehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit 
nach der inländischen Gesehgebung bereitS verloren haben, sofern sic nicht dem 
anderen Laude nach dessen cigener Gesetzgebung angehörig geworden wären, 
wird hiermit für das Fürstenhum Reuß j. L. unter dem Bemerken zur öffentlichen Kenmniß 
hgebracht, daß denselben Gegenstand betresfende frühere Uebereinkommen zwischen der öster- 
reichisch--ungarischen Monarchic oder einzelnen Theilen derselben und einzelnen Deutschen 
Staaten oder Theilen de# Deutschen Reichs ald erloschen zu betrachten find. 
Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß 
zwischen den beiden contrahirenden Regierungen die Uebereinstimmung der beider- 
seitigen Auffassung constatirt worden ist, wornach die hinsichtlich der Uebernahme- 
pflicht vereinbarte Gleichstellung der vormaligen Angehörigen der beiden 
usgezeben am 13. Oflober 1876.
	        
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