Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer geringeren Abgabe be- 
legt sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusam- 
men genommen davon zu entrichten sein würde, müssen die Gefälle gleich beim 
Eingangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bei a# 2. 
Waaren dagegen, welcher höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme 
begriffen und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramt 
oder eine andere kompetente Hebestelle besindet, adressirt sind, können unter Be- 
oleitschein-Kontrole von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können 
daselbst die Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederla- 
gen besindlich sind, erfolgt sodann die Gefille-Entrichung erst, wenn die Waa- 
ren aus der Niederlage entnommen werden sollen. 
IX. a) Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefille 
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nicht über fünf Thaler oder 81 Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränk- 
ter Menge eingehen. 
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt 
werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den 
Betrag von funfzig Thaler oder 872 Gulden nicht übersteigen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Veschränkung 
binsichtlich des Vetrags erheben. 
Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Gekraide in unbeschränkter Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringeren Säßen als sechs Thalern oder 104 Gulden 
rom Zentner belegt #nd, und Bieh dürfen über Nebenzollämter zwelter Klasse 
in Menge eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waaren- 
ladung oder den ganzen Vieh-Transport den Betrag von zehn Thalern oder 
17; Gulden nicht übersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen 
von bchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit 
der Maßgabe, daß auch die Gesälle von den in einem Transport eingehenden 
Waaren solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 177 Gulden nicht 
übersteigen dürfen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage 
von zehn Thalern oder 177 Gulden erheben. 
Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte 
Abfertigungs-Befugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen 
ergehen. 
Die Gefälle müssen bel den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, inso-
	        
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