Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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2) Verordnung, den Waffengebrauch bei Aubũbung des Forst- und Jagdschuhes betr. 
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna— 
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- 
der Fürst Reuß, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. 
verordnen hierdurch über den Wassengelrauch bei Ausübung des Forst- und Jagdschupes 
im Interesse des Forstdiensies und zur Beseitigung vorgekommener Zweifel nach dem 
Vorbildeanderer Staaten, in Uebereinstimmung mit der Landesvertreiung Folgendee: 
KC. 1. 
Alle Forst= und Jagdbeamten, sowie Kreiser, Helzausseher und Flumwächter, sie ms- 
gen im Kameral= oder Privatdienste steben, sofern sie nur mittelst Eides in Pflicht ge- 
nommen sind, ingleichen die Gensd'armen, sowie die zum Forstschute kommandirten Sel- 
daten haben die Befugniß, zum Schuhe der Forsten, Wälrer, Jagden und Fluren gegen 
Diele und sonstige Kontravenienten ven ihren Waffen Gebrauch zu machen: 
1) wenn ein Angriff auf ihre Person erfolgt oder wenn sie mit einem solchen An- 
grisse bedrobt werden, 
2) wenn diejenigen, welche bei einem Diekstahl, oder bei einem Wald-Jagd= oder 
Flurfrevel auf der That betroffen oder der Alsicht zur Verübung eines derarti- 
gen Vergehens verdächtig, in den Forsten, Jagrevieren oder Fluren gefunden 
werden, sich der Anhaltung, der Pfändung oder der Abführung vor die zustän- 
dige Vehörde, oder der Ergreifung bei versuchter Flucht thätlich oder durch ge- 
säbrliche Drelungen widersetzen. 
Die eidliche Verpflichtung der, im Kommunal= oder Privatdienste stehenden Beamten 
bat durch die zuständigee Gerichtskehörde zu erfolgen. Diese ist so berechtigt, als ver- 
rilichtel, darauf zu sehen und darüber zu wachen, daß nicht zweideutige, anrüchige und 
unzuverlästige Peisenen zu dergleichen Bedienstungen vorgestellt rder venvendet werden. 
8. 2. 
Der Gebrauch der Waffen darf, nicht weiter ausgedehnt werden, alo es zur Ab- 
wehrung des Angrisss und zur Ucbenvindung des Widerstands nothwendig ist. 
Der Gebrauch des Schießgewehrs als Schupwaffe ist nur dann erlaubt, wenn der 
Angriff oder die Widersehlichkeit mit Waffen, Aexten, Knitteln oder andern gefährlichen 
Werkzeugen, oder von einer Mehrheit, welche stärker ist, als die Zahl der, zur Sielle 
auweseuden Forst= oder Jagrbeamten oder Aufseher unternommen oder angedroht wird.
	        
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