Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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oder Summen (res rertae) einer oder mehreren Personen zugedacht: so ist das Zuge- 
dachte, wenn gleich dessen Werth den größten Theil der Verlassenschaft ausmacht, nicht 
als Erbtheil, sondern blof als Vermächtniß (Legat) zu betrachten und es tritt im 
Uebrigen die gesehliche Erbfolge ein. 
8. 8. 
Wire aber ein so Bedachter ausdrücklich als Erbe bezeichnet, (heres exre eerla): so erkt 
er, je nachdem zu dem übrigen Nachlasse eingesetzte Erben vorhanden sind oder nicht, 
entweder mit diesen, oder mit dem zum ledigen Theile des Nachlasses eintretenden gesetz- 
lichen Erben, zu einem Kepstbeile, wobei das ihm einzeln Zugedachte (res cerla) auf 
seinen Erbtbeil zugerechnct, und, soweit es diesen überstiege, als Voraus-Vermächtniß 
(Prälegat) betrachtet wird. * 
Hat ein Erblasser zwar über die Gesammtheit seines Vermögens verfügt, jedoch ei- 
nen oder mehrere genau bestimmte Gegenstände ausdrücklich von der Erbeinsepung aus- 
genommen und zur weilern Verfügung vorbehalten, letztere aber späterhin auf gültige 
Weise nicht getrosfen; se fallen diese Gegenstände den zur gesetzlichen Erbfolge berechtig- 
ten Personen zu, die alodamn wie Vermächtnißnehmer zu beurtbeilen sund. 
8. 10. 
Die Cedieillarllausel versteht sich von selbst. 
So oft gesetzliche Erbsolge an die Sielle eines Testaments tritt, ist der gesetliche 
Erbe verpflichtet, die Auflagen des Erklassers zu erfüllen, in wic weit sie in der Eigen- 
schaft von Kodizillen (Codleilli ah inesimitn) rechtsgültig besteben können. Giner aus- 
drücklichen dießsallsigen Erklärung des Erblassers (elausula roclicillaris) bedarf es nicht. 
. 1I. 
Soll Jemand nach dem Willen des Erblassers erst einige Zeit nach des betteren 
Tede, eder beim Eintrin einer Bedingung Erbe sein, so tritt bis dabin die gesehliche 
Erbfolge ein. Sell Jemand daß Erbrecht nur bis zum Eintritt eines Zeitvunlies eder 
einer Bedingung haben, so tritt nachher die gesehliche Erbfolge ein. Im erstern Falle 
linden zwischen dem geseplichen und dem letzwilligen, im zweiten aber zwischen dlesem 
und jenem Erben die nämlichen Rechtsverhälmisse Statt, wie bei einer Kdeikommissarischen 
Subsiitutivn. 
8. 12. 
Aus den Ursprung des Vermögens keumt nichts an. 
Darauf, ven wem der Erblasser sein Vermögen erworben hat, (ommn-Turchaus
	        
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