147
pation) oder auf eine andere Art die Wahlkindschafts-Verbindung aufgehoben wird, dafern
nicht mit des Wahlkindes Einwilligung das Gegentheil festgesetzt worden ist.
Dritter Abschnitt.
Von der gesetzlichen Erbfolge der Ehegatten.
8. 57.
Größe ihres Erbtheiles.
Nach dem Tode des einen Ehegatten erhält der überlebende Theil, ohne Unterschied,
ob er eignes Vermögen besitzt oder nicht, bei dem Zusammentreffen:
1) mit Abkömmlingen des Erblassers (§§. 32—39) einen vollen Kindestbeil,
wenn drel oder weniger Erbstämme von Abkömmlingen (§§. 32—36), den vier-
ten Theil, wenn vler oder mehr Erbstämme von Abkömmlingen vorhanden sind;
2) mit den Eltern (§8. 37—39) die Hälfte des Nachlasses;
3) zwei Drittheile im Zusammentrefsen mit Voreltern, Geschwisiern oder deren Ab-
kömmlingen;
4) das Ganze, wenn nur Seitenverwandte der aufsteigenden Linic vorhanden sind.
8. 58.
Hinterläßt jedoch ein Erblasser keine anderen, der geseplichen Erbfolge sähigen Ab-
kömmlinge als Wahlkinder, die erst während der Ehe angenommen worden: so gebührr
seinem Ehegarten. wenn ein oder zwei Wahlkinder vorhanden sind, zwei Drittheile, wenn
drei oder mehr Wahlkinder vorhanden, die Hälste des Nachlasses.
Sind außerdem auch noch Eltern des Erblassers vorhanden, so wird vorerst deren
Rllichttheil aus dem Nachlasse entnommen (5. 77) und dann jener Erbtbeil des Elegat-
ten blos nach der Größe des Restes ausgeworsen.)
Anmertung 7. In (elgendem Falle würde daßer der Wachlaß ds Au. zuu füni
Achtzehntbeilen dem to#brenk der Cte mil der D anzenemmenen
Wabliehne E, zn sänf Neuntbellen der Ebestau D. und zu
einem Sechstseile den Ellein dee Eeblassers n. und C. (3. 71)
getübren.