Object: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

3, Die indirekten Steuern. 109 
durch die Realsteuern aufzubringende Steuerbedarf, die 
Steuern vom Grund-(Haus-)besitz und Gewerbebetrieb, 
in Prozenten der veranlagten Realsteuern berechnet, 
anderweitig entsprechend unterzuverteilen, jedoch mit 
der Maßgabe, daß Grund- und Gebäudesteuer höchstens 
doppelt so stark herangezogen werden wie die Gewerbe- 
steuer, und umgekehrt. 
Ausnahmen können aus besonderen Gründen vom 
Ministerium zugelassen werden. 
Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung 
auf die Heranziehung der Grundsteuer im Verhältnis 
zur Gewerbesteuer. 
Die Unterverteilung bedarf der Genehmigung des 
Ministeriums. 
2. Die indirekten Steuern. 
a) Die Stempelsteuer. 
(Ges. v. 21.12. 1899. L.V. Bd. 18, S. 429.) 
Die in dem dem Gesetz angeschlossenen Tarif. 
aufgeführten Urkunden unterliegen den darin bezeichneten 
Stempelabgaben. Stempelpflichtig sind Urkunden, welche 
mit dem Namen oder der Firma des Ausstellers unter- 
zeichnet sind, soweit das Gesetz oder der Tarif nicht 
entgegenstehende Bestimmungen enthält. Erfolgt die 
Einigung über ein Geschäft brieflich oder sonst durch 
einen anderen Austausch schriftlicher Mitteilungen, so 
ist Stempel nur dann zu entrichten, wenn die Errichtung 
eines üblichen förmlichen schriftlichen stempelpflichtigen 
Vertrages dadurch hat umgangen werden sollen. 
Der Stempelsteuer unterliegen auch die von Inländern 
oder von Ausländern im Auslande errichteten Urkunden 
über Geschäfte, welche im Inlande befindliche Gegen- 
stände betreffen oder welche im Inlande zu erfüllen 
sind. Inland im Sinne dieses Gesetzes und des Tarifs 
ist der Geltungsbereich dieses Gesetzes. 
Die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde richtet sich 
nach ihrem Inhalte. Für die Stempelpflichtigkeit ist 
die Hinzufügung von Bedingungen, die Wiederauflebung
	        
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