3, Die indirekten Steuern. 109
durch die Realsteuern aufzubringende Steuerbedarf, die
Steuern vom Grund-(Haus-)besitz und Gewerbebetrieb,
in Prozenten der veranlagten Realsteuern berechnet,
anderweitig entsprechend unterzuverteilen, jedoch mit
der Maßgabe, daß Grund- und Gebäudesteuer höchstens
doppelt so stark herangezogen werden wie die Gewerbe-
steuer, und umgekehrt.
Ausnahmen können aus besonderen Gründen vom
Ministerium zugelassen werden.
Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung
auf die Heranziehung der Grundsteuer im Verhältnis
zur Gewerbesteuer.
Die Unterverteilung bedarf der Genehmigung des
Ministeriums.
2. Die indirekten Steuern.
a) Die Stempelsteuer.
(Ges. v. 21.12. 1899. L.V. Bd. 18, S. 429.)
Die in dem dem Gesetz angeschlossenen Tarif.
aufgeführten Urkunden unterliegen den darin bezeichneten
Stempelabgaben. Stempelpflichtig sind Urkunden, welche
mit dem Namen oder der Firma des Ausstellers unter-
zeichnet sind, soweit das Gesetz oder der Tarif nicht
entgegenstehende Bestimmungen enthält. Erfolgt die
Einigung über ein Geschäft brieflich oder sonst durch
einen anderen Austausch schriftlicher Mitteilungen, so
ist Stempel nur dann zu entrichten, wenn die Errichtung
eines üblichen förmlichen schriftlichen stempelpflichtigen
Vertrages dadurch hat umgangen werden sollen.
Der Stempelsteuer unterliegen auch die von Inländern
oder von Ausländern im Auslande errichteten Urkunden
über Geschäfte, welche im Inlande befindliche Gegen-
stände betreffen oder welche im Inlande zu erfüllen
sind. Inland im Sinne dieses Gesetzes und des Tarifs
ist der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde richtet sich
nach ihrem Inhalte. Für die Stempelpflichtigkeit ist
die Hinzufügung von Bedingungen, die Wiederauflebung