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Sie dürfen daher auch nur aus denselben Gründen und nur unter Beobachtung dersel-
ben Vorschristen, welche hinsichtlich dieser Kinder Statt finden (§. 88) enterbt werden.
S. 77.
Es soll jedech durch Annahme eines Wahlkindes der Pflichttheil der dazu berechtig-
ten Blutsverwandten und Ebegatten (S. 94) in keinem Falle geschmälert werden oder
gar wegfallen. Demnach erhält z. B. in dem Falle, wenn Jemand mit Hinterlassung
eines Wahllindes und eines leillichen Vaters verstirbt, dieser ein Drittheil des ganzen
Nachlasses als Pflichttheil, jenes aber zwei Drittheile als gesetzlicher Erbe; ingleichen
muß in demselben Falle der Erllasser, dasern er über sein Vermögen auf den Todessall
verfügt, dem Wahlkinde ein Drittheil und dem leiblichen Vater ebensalls ein Drittheil
der Erbschaft als Pflichttheil hinterlassen. Ferner ergiebt sich hieraus, daß bei dem Vor-
handensein zweier eheleiblicher Kinder und eines Wahlkindes der Pflichttheil eines jeden der
Ersteren 3, des Lepteren aber nur z des Nachlasses beträgt.
K. 78.
Wegsall der duarta Disz pii.
Dagegen fällt künftig dasjenige Recht weg, welches unmündige Wahlkinder, die bei
ihrer Annahme an Kindes Statt nicht mehr unter väterlicher Gewalt standen, bisber auf
den Fall einer Enterbung oder Emanzipation auf ein Viertheil des Vermoͤgens ihres
Wahlvaters halten.
8. 79.
III. Pflichttheil der Ehegatten.
Der Pflichttheil gebührt ferner dem überlebenden Ehegatten des Erblassers, sowekt
Ersterer der gesetzlichen Erbfolge in den Nachlaß des Lehtern fähig ist.
8. 80.
Dessen Betrag.
Dieser Pflichktbeil besteht in der Hälfte der für überlebende Ebegatten festgeseßzten
Erbtheile (68. 57—39).
8. 81.
IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
Pflichttheilsberechiigte sind als. Erben zu betrachten.
Pflichtthellsberechtigte sind binsichtlich ihres Pflichttheiles nicht als Singular-Sut-
cessoren, sondern wie Erben zu beurthellen.