Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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derjenigen äußeren Förmlichkeiten geschieht, welche zur Errichtung eines Testaments ersor- 
dert werden. Im Uebrigen genügt es, wenn die auf Entziehung selbst des Pflichttheiles 
gerichtete Absicht deutlich ausgesprochen ist, ohne daß es dazu des Ausdrucks: Entert- 
ung oder senstiger Feierlichkeiten, noch auch der Einsehung anderer Erben bedarf. G. 103) 
KG. 8. 
Wird die Wahrheit des angegebenen Enterbungsgrundes vom Nflichttheilsberechtigten 
geläugnet: so ist sie von dem auf Herausgabe des Pflichttheils Verklagten (§. 97.) zu 
beweisen. « 
8. 90. 
Enkerbungsgründe. 
o) Gemeinschastliche hinsichtlich aller Pflichttheilsberechtigten. 
Sowohl hinsichtlich pflichiheilsberechilgter Verwandten als hinsichtlich der Ehegatten 
kann die Enterbung gültig geschehen: 
1) wenn der Pflichttheilslerechtigte dem Erblasser oder einer zu dessen nächster Fami- 
lie gehörigen Person nach dem Leben getrachtet, oder dergleichen Nachstellungen An- 
derer absichtlich nicht verhindert hat; 
2) wenn er den Erblasser oder eine zu dessen nichster Familie gehörige Person- eines 
peinlichen Verbrechens wider besseres Wissen, fälschlich vor Gericht angeschuldigt hat; 
3) wenn er den Erblasser in hilfobedürftiger Lage böslich verlassen, oder ihm in sol- 
cher Lage die gesuchte und in seinen Kräften stehende Unterstüpung versagt hat; 
4) wenn er den Erblasser an Errichtung eines letzten Willens durch Gewalt, Drohun= 
gen oder List zu hindern, oder denselben auf gleiche Weise zu einer ihm günstigen 
letztwilligen Verordnung zu bestimmen versucht hat; 
5) wenn der Pflichttheilsberechtigte wegen peinlicher, nicht blos culposer, Verbrechen zu 
einer mehr als dreijährigen Zuchthaussirafe oder zu einer derselben gesehlich 
gleichkommenden oder härteren Strafe rechtskräftlg verurtheilt worden. 
Unter dem Ausdrucke: „nächster Familie“ sind in diesem § Ebegatten, Abkömmlinge, 
Eltern, Vorältern und Geschwister, ohne Unterschied zwischen vollbürliger und halbbüri- 
der Bluts= und Wahl-Verwandtschaft zu verstehen. 
8. 91. 
b) Besondere hinsichtlich der Abkömmlinge. 
Demnächst können Eltern und WVoreltern ihren Abkömmlingen, Wahlkinder elnschküf- 
sig, den Pflichttheil auch gültig entziehen:
	        
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