Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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4) der Pflichltheilsberechtigte sich einer unordentlichen und verschwenderlschen Lebens- 
art ergeben hat, 
2) oder überschuldet ist. 
In solchem Falle kann der Pflichttheil, unker Beobachtung der im §. 88 gegebenen 
Bestimmungen, seinem Bestande nach, der Disposition des Berechtigten unter Lebenden 
gültig entzogen und ebenso verordnet werden, daß die Gläubiger desselben an diesem 
Bestand des MPflicht= oder Erbtheils überhaupt sich zu halten nicht berechtiget, sowie doß 
jedensalls von den Nutungen eines solchen Pflicht= oder Erbtheils die nothdürftigen 
bezüglich standesmäßigen Alimente vorbehalten und jedem Ansrruche der Gläubiger ent- 
zogen sein sollen. 
rilsdann ist vom Erbschaftsgerichte, wenn sich die Wahrheit des angegebenen Grun- 
ded durch eine anzustellende gerichtliche Erörterung (causne coßnitio) ergiebt, eine Vor- 
mundschaft zur Verwaltung anzuordnen, und die Beschränkung, soweit sie Immobilien 
bekrifft, dem Gerichte der belegenen Sache zur Eintragung in das Hypothekenbuch an- 
zuordnen. 
S. 97. 
Felgen der Jurücksetzung der Pflichttheiléberechligten. 
Ist ein Pflichttheilsberecheigter in einer lehtwilligen Verfügung oder in einem Erb- 
vertrage übergangen, oder ohne Anführung einer geseplichen Ursache enterbt, oder die 
angeführte nicht erwiesen (C. 89), oder ist ihm weniger als sein Millichttheil beträgt, 
binterlassen worden: so ist die lehtwillige Verfügung oder der Erbvertrag insoweit 
unkräftig. 
Der Pflichttheiloberechtigte kann daher gegen die Erben nach Verhältniß ihres Erb- 
theils und soweit der Erbtheil derselben nicht etwa auch nur in einem Milichttheile be- 
stehct, ingleichen gegen jeden Besiper der Erbschaft, soweit er sie besitzt, auf Herausgabe 
oder Ergänzung seines Pflichttheils klagen. Im Uebrigen aber bleibt der lepte Wille 
oder der Erbvertrag bei Kräften. 
S. 98. 
Es gelten bei dieser Klage auf den Pflichttheil alle Grundsäze der Klage auf eine 
zesehliche Erbschaft (hereditatis petilio ab inkeslalo). 
K. 99. 
M jedoch der in elner solchen Verfügung übergangene Mlichttheilsberechtigte 
erst nach deren Errichtung geboren, oder durch Legitimation (§Ig. 18 flg. 23 flg. 7 3), 
Aoptien (5§. 49 flg. 7 6) oder Verehelichung (68.57. 79) pflichuheilsberechtiger gewor-
	        
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