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Euster Abschnitt.
Von der Anrechnung der Vorempfänge.
8. 104.
Von der Anrechnung im Allgemeinen.
Was ein Miterbe von dem Erblasser während des Lebens erhalten hat, wird ihm
auf seinen Erbtheil nur in Folge auodrücklicher Anordnung desselben oder in Folge ge-
setlicher Besiimmung angerechnet.
S. 105.
I. Von der Anrechnung zu Folge einer Anordnung.
Die Anrechnung kann der Erblasser nur bel dem Rechtsgeschäfte selbst, durch wel-
ches die Gabe gemacht wird, oder in einem letzten Willen anordnen.
8. 106.
II. Von der Anrechnung zu Folge desd Gesehzes.
1) Wenn sie eintritt.
Auf Grund des Gesetzes haben die ehelichen Abkömmlinge des Erblassers, welche mit
ihren Geschwistern oder mit Abkömmlingen ihrer Geschwister zur Erbfolge gelangen, sich
auf ihren Erbtheil anrechnen zu lassen: ·
1) das, was der Erblasser ihnen zur Errichtung eines abgesonderten Haushalts, zur
Begründung oder Fortsehung eines eigenen Gewerbes oder zur Uebemahme eince
Anntes,
2) das, was er einer Tochter als Heirathögnt gegeben;
3) das, was er zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes oder En-
kels verwendet hat.
8. 107.
Die Kosten der zum Zwecke weiterer Ausbildung unternommenen Reisen, der Er-
langung eines akademischen Grades und der Befreiung vom Militärdienste sind der An-
rechnung nur unterworfen, wenn der Erblasser dies so verordnet hat.
Dagegen unterliegen die Kosien der Erlernung eines Gewerbes, einer Kunst oder
Wissenschaft der Aurechnung nicht. Wenn auch der Erblasser sie ausdrücklich verordnet
baben sollte, ist eine solche Anordnung doch nur insoweit gültig, als der Pflichttheil da-
durch nicht verkürzt wird.