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8. 128.
War der zur Gibshan Hemsuee zur Zeit des Anfalles derselben noch nicht gebo-
ren (naseilurus venter) G. 124): so kann ihm dieselbe nur erst daun wirklich erwor-
ben werden, wenn er lebens= und rechtsfähig geboren wird.
Nur unter dieser Voraussetzung findet in diesem Falle auch die in den §§. 110,
141 bestimmte Uebertragung des Erbrechts Statt.
8. 129.
Wird Jemand zum Erben eingeseht, dem ohnehin das Erbrecht schon geseplich ge-
bührt: so steht ihm frei, die Erbschaft auf dem Grunde des Testaments, oder, dafern nur
keln substituirter Erbe vorhanden ist, nach dem Gesetze anzutreten. Jedenfalls aber ist
er verbunden, alle gültigen Verfügungen des Testamentes (z. B. Legate) zu ersüllen
(. 10). »
8. 130.
Nähe der Erbberechtigung.
Die Nähe der Erbberechtigung ist in jedem Falle nach der Todeszeit des Erb-
lassers zu beurtheilen.
Wenun daher die Eibschaft einem noch im Mutterleibe befindlichen Kinde aufgehoben
wird, dieses aber todt, oder doch nicht lebens- und rechtsfähig zur Welt kommt (§.128):
so trifft die Erbfolge denjenigen, welcher bel dem Tode des Erblassers nach der Leibes-
frucht der nächsle gesetzliche Erbe war und, wenn dieser immittelst verstorben wärc, dessen
Erben (C. 110).
Gleichergestalt, wenn nicht sofort bel dem Tode des Erblassers, sondern erst spä#er
sich ergiebt, daß die gesehliche Erbfolge Statt findet, z. B. wenn der in einem Testa-
mente ernannte oder der nächste gesepliche Erbe die Erbschaft ausschlägt oder derselben
für unwürdig erklärt wird (C. 132, 139), oder wenn ein ebensolcher Erbe bedingungs-
weise eingesetzt wird und es erst nach dem Tode des Erblassers gewiß wird, daß die Be-
dingung nicht eintritt, so ist derjenige, welcher zur Todeszeit des Erblassers dessen näch-
ster gesetzlicher Erbe war, und wenn dieser vor dem Eintritle der Gewißheit, daß die
hesepliche Erbsolge Statt finde, mit Tode abgeht, dessen Erbe zur Erbfolge zuzulassen.
(S. 110.)
8. 131.
Wird ein Abwesender (Verschollener) für todt erklärt: so ist die Nähe der auf die
Erbschaft Anspruch machenden Verwankten nach dem Zeitpunkte der Rlechtskraft des die
Todeserklärung aussprechenden Erkenntnisses zu beurtheilen, über welchen Zeitpunkt hinaus
dem Abwesenden auch keine Erbschaft mehr anfallen kann. (8§. 126, 110).