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8. 132.
II. Verlust einer angefallenen Erbschaft.
1) Wegen Ausschlagung.
Schlägt ein gesehlicher Erbe die ihm vermöge des Gesetzes angesallene Erbschaft,
oder den ihm gebührenden Erbtheil aus, oder erklärt er sich nicht in der ihm etwa ge-
seyten Frist (§. 127): so soll die Erbfolge so bestimmt werden, als wenn der Ausschla-
gende bei dem Tode des Erblassers nicht mehr vorhanden gewesen wäre (C. 130), und
es tritt dann auch hier die Verbindllchkeit des Aufrückenden zu Erfüllung der vom Erb-
lasser gemachten Auflagen ein (§F. 129).
g. 133.
2) Wegen Unwürdigkcit.
Des gesetzlichen Erbrechts unwürdig ist derjenige, welcher:
den Erblasser selbst oder eine zu dessen nächster Familie gehörende Person (5.90)
vorsätlich tödtet, oder einer dieser Personen auch nur nach dem Leben trachtet,
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—.
oder
2) durch Zwang oder Betrug bewirkt, daß der Erblasser eine. Verordnung auf den
Todesfall macht oder nicht macht, abändert oder nicht abändert, oder
eine schriftliche Verfügung des Erblassers auf den Todesfall oder die Urkunde
über eine mündliche Verfügung auf den Todesfall zum Nachtheile eines Dritten,
unterdrückt, verfälscht oder absichtlich verfälschen läßt.
8. 134.
Andere Ursachen der Unwürdigkeit, als die im §. 133 ausdrücklich sesigesetzten,
sind bei der gesetzlichen Erbfolge nicht anzunehmen.
8. 135.
Ist der Unwürdige ein Pflichttheilsberechtigter, so verliert er auch den Pflichttheil.
C. 136.
Erbt statt eines Unwürdigen ein in dessen elterlicher Gewalt (§.61) stehendes Kind:
so gebührt jenem von des letzteren Erbtheile weder der Nießbrauch noch die Verwaltung.
8. 137.
Die Folgen der Unwürdigkeit fallen hinveg, wenn der Schuldige darthut, daß ihm
der Erblasser verziehen hat. "
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