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auf den Todesfall, oder Krast dieses Gesepes beerbt: so fällt dessen Nachlaß dem Staats-
sigkus anheim.
8. 154.
Ausnahme hierven.
Is jedoch auch nur zu einem Theile des Nachlasses ein elngesepter, oder vom Ge-
sehe berusener Erbe vorhanden (§§. 3, 4, 8, 21): so tritt dieser hinsichtlich des erblo-
sen Theiles der Verlassenschaft an die Stelle der nach K. 123 Berechtigten.
8. 155
Wanun ein Nachlaß für erblos zu achten sei.
Ein Nachlah kann jedoch nicht eher für erblos angesehen werden, als bis die mög-
lichenweise vorhandenen unbekannten Erben öffentlich vorgeladen worden sind. Ist in-
dessen der erblose Nachlaß nicht über 50 Thaler an Betrag, so daß er für die unbe-
kannten Erben durch den Ediltal-Prozeß ohnehin großen Theils erschöpft werden würde:
so ist derselbe ohne vorgängige öffentliche Ladung sofort an den Staatsfiskus abzugeben.
8. 156.
Der Staatssiokus oder der nach §. 154 Berechtigte ist in jedem Falle, wo sich in
der Folge, jedoch vor Ablauf der Verjäbrungszeit, Erbberechtigte melden, schuldig, den
empfangenen Nachlaßbetrag an diese, nach den vom Besiter in gutem Glauben gelienden
Grundsägen, jeden Falles aber ohne Zinsen oder sonstigen Abwurf bis zur Zeit der An-
meldung herauszugeben.
S. 157.
Rechte und Verbindlichkeiten des erbenden Staatsfiskus.]
In Bekreff eines erblosen Nachlasses, welcher dem Staatösiskus zufällt, hat derselbe
alle Rechte und Verbindlichkeiten eines gesetzlichen Erben.
8. 158.
Uebrigens wird durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesehes in demjenigen,
was rücksichtlich der für die Zwecke der Kirche und Schule bestimmten Abgabe von Kol-
lateral-Erbschaften, von Vermächtnissen und von erblosen Verlassenschaften in dem Gesehe
vom 1 3. Oktober 1819 vorgeschrieben ist, nichts geändert.