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Ist aber ein Ungläck aus seiner Nachlässigkeit entstanden, so wird nach Befinden
mit Untersuchung gegen denselben verfahren.
12.
Wer näher als eine halbe Elle an den äußeren Rand der Chausseegraben ackert
oder gräbt, versällt in die sub Nr. 21. geordnete Strafe und hat den Grund und Bo-
den in den vorigen Stand zu sehen.
Wer Meilenzeiger, Barrièren, Schlagbäume, Warnungstafeln, Mauern, Prellsteinc,
Bänke, oder sonst zur Chaussee gehörige Anlagen oder Vorrichtungen frevelhafter Weise
beschädigt, verfällt außer dem Schaden-Ersatze in die durch die Landesgesetze für Befre-
velung öffentlicher Anlagen überhaupt festgesetzte Strafe oder mindestens in eine Geld-
strase von 1 Thlr. Cour. nach Nr. 21.
14.
Wer Chausseebäume stiehlt oder absichtlich beschädigt, soll außer dem Schaden-Ersate,
nach den einschlagenden Landesgesetzen mit Geld= oder Freiheitsstrafe belegt werden. Auf
ähnliche Weise sind Obslentwendungen, das Stehlen von Baumpfählen 2c. zu bestrafen.
Jede durch Nachlässigkeit oder sonstige Verschuldung begangene Baum= oder andere
Beschädigung, wie z. B. der unter Nr. 13 bemerkten Gegenstände, wohin auch das Ab-
brechen von Baumpfählen gehört, wird außer dem Schaden-Ersaßpe, mit der sub Nr. 21
seügesetzten Strafe belegt.
15.
Hemmschuhe dürfen weder auf den Chausseen geschlerxpt, noch an den Buuchseiten
des Wagens aufgehängt werden.
16.
Wer in einem bereits angefahrenen Gleise faͤbrt und gewarnt, nicht sogleich ein
Neues annimmt, wird mit 15 Sgr. besirast.
17.
Wer die auf eine begangene Defraudatien oder Kontravention gesetzte Strafe söfort
bei der Chaussee= und Wegebau-Kasse oder bei der nächsten Chausseegelder-Hebestelle oder
au einen dazu befugten Chausseebau-Offizianten erlegt, soll mit weiterer Untersuchung ver-
schont bleiben. Eine derartige Strafe darf aber nur gegen Ausstellung einer Quitung
(eines Strafetkele) vollstreckt und muß hierauf unverzüglich an die Haupt-Kasse abgelie-
fert werden.