Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Einschäyung um mindestens zwei Klassen, oder bei einem Einkommen über 5000 
„Thaler um mehr als zwei Jebntel des bisherigen Schähungsbetrags erforderlich er- 
scheinen lassen. 
8. 1. 
Zu §S. 52. des Gesetzes. 
Die Besteuerung, von Personen, welche in den Unterabtheilungen 1 bis 4 der Personalsteuer 
nicht begriffen sind, betr. 
Personen, welche weder nach §. 5 des Gewerbe= und Personalsteuergesetes besreit 
noch in einer Unterabtheilung der Gewerbsteuer oder in einer der vier ersten Unterabtheil= 
ungen der Personalsieuer pflichtig sind, haben in der 5. Unterabtheilung terminlich 6 -f. 
bis 1 Sgr. 6 Pf. zu entrichten. 
Urkundlich haben Wir dieses Geseh, welches vom 1. Jannar 1854 an in Kraft zu 
treten hat, und durch welches die betreffenden Bestimmungen des Gewerb= und Personal- 
steuergesetzes außer Kraft gesetzt werden, höchst eigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Fürstlichen Insiegel versehen lassen. 
Schloß Osterstein, am 23. December 1853. 
L. S.) Heinrich der 62. Juͤngerer Linie Fuͤrst Reuß. 
v. Bretschneider. 
  
Berschtigung. 
Dle am 28. Dezbr. d. J. ausgegebene Nummer der Gesetzsammlung, enthaltend den Normastarif für 
Erhebung des Chaussec. und Brückengeldes 2c. ist mit 159 anstatt 158 zu bezeichuen gewesen.
	        
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