Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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4. 
Insbesondere haben die Justiz= und Lehnsbehörden den, auf solche Weise be- 
gründeten Anträgen der Kammer den nöthigen Glauben beizumessen und rechtliche 
Folge zu geben, ohne einen weiteren speziellen Nachweis zu fordern: was nament= 
lich bei Besiätigung von Ablösungs= oder Veräußerungsverträgen gilt. 
Auch haben die Justizbehörden den Anträgen der Kammer, welche dieselbe we- 
ghen Ertheilung von Auskünften und sonstigen Notizen über Lehnsangelegenheiten, 
sowie über die persönlichen Verhältnisse ihrer Gerichtsuntergebenen an sie gelangen 
läßt, in allen Fällen unweigerlich zu entsprechen, wo die Kammer für angebrachte 
Erlaßgesuche oder andere, in ihr Ressort einschlagende Fragen solcher Nachweisungen 
edarf. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Landesfürstliches Insiegel vordrucken lassen. 
So geschehen Schloß Ostersiein, am 23. Dezember 1853. 
L. s.) Heinrich der 62. Juͤngerer Linie Fuͤrst Reuß. 
v. Bretschneider.
	        
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