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4) Verordnung, wegen Verzollung des ausländischen Syrups.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna-
den Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Nachdem unter den Zollvereins-Staaten über die Ausführung der Verabredungen
wegen Ver zollung des ausländischen Sprups eine Vereinbarung getrofsen wor-
den ist, so verordnen Wir hierüber, was folgt:
1.
Der durch Verordnung vom 29. Juni vor. Is. (Nr. 148 der Gesetzsamm-
lung) fuͤr den Zeltraum vom 1. Januar 1854 bis Ende August 1855 vorgeschriebene
Zollsatz von 2 Thalern für den Zentner ausländischen Syrups beziebt sich auf gewöhn=
lichen Syrup, d. h. solchen, welcher nach dem Ergebnisse der darüber von der Steuer-
behörde anzuordnenden Ermittelungen krystallisirbaren Zucker gar nicht oder nur in ge-
ringer Menge enthält. Der nicht unter diesen Saß fallende Syrup soll mit dem Ein-
gangszolle von 4 Thalern für den Zentner belegt werden.
2.
Diese Anordnung soll auf alle seit dem 1. Jannar 18541 bewirkte Verzollungen zur
Anwendung gebracht werden.“
Gegeben Schloß Osterstein, am 5. Januar 1854.
(. S.) Heinrich der 62. Vüngerer Linie Fürst Reuß.
v. Bretschneider.