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wobei die Detailzahlungen nothwendig im Bezirke, dem der Bau angehöret, geleistet wer-
den müssen. Auch bleibt es nachgelassen, aus den Kreiskassen stehende Ausgaben, na-
mentlich Besoldungen, Zinsen von Passivkapitallen und andere regelmäßig wiederkehrende
Zablungen, welche am Sißte oder in der Nähe der Kreis-Einnahmen zu leisten sind,
durch diese Lebteren regelmäßig bewirken zu lassen. Die darüber abzustellenden Quittun-
gen rechnen die Kreis-Einnahmen bei ihren monatlichen Ablieferungen alo baares Geld an.
8. 10.
Der Aufwand auf diejenigen Verwaltungszweige, für welche eine besondere Admi-
nistration bestehet, wird auf Grund der für dieselben aufgestellten Etats in monatlichen
oder vierteljährlichen Posten an die betreffende Spezialverwaltungskasse gezahlt und durch,
diese ordnungsmäßig verrechnet, In der Hauptstaatskasse kommt nur der Gesammtbetrag
in Aufrechnung und wird sowohl durch die abzustellende Quittung, als durch von
der kompetenten Sielle justisizirte Spezialvenvaltungs-Rechnung beleget.
8. 11.
Zu diesen Spezlalverwaltungszweigen gehören namentlich die Militärökonomie, die
verschiedenen Schulkassen, die Administrationen des Zucht- und des Arbeitshauses, des
Landesgefängnisses, über welche besondere Rechnungen, wie bisher, geführet werden.
8. 12.
Der gesammte Justizaußvand wird ebenfalls aus der Hauptstaakskasse bestritten. In
dieselbe fließen also sämmtliche Erträge der Justiz an Strafen, Konsiokaten und Spor-
leln; aus ihr werden sämmtliche Aufwände an Besoldungen, Büreauaufwand, Strafvoll=
streckungen bestritten. Jede Gerichtssielle hat eine besondere Nechnung über die bei ihr
unmittelbar vorkommende Einnahme und Ausgabe zu führen und am Schlusse des Jah-
res an die Hauptstaatskassenvervaltung abzugeben. Diese prüfet dieselbe vorläusig und
leget sie sodann dem Ministerium mit ihren Bemerkungen vor; hier werden sie ebenfallo
geprüfet, etwaige Anstände der betreffenden Gerichtsstelle zur Erledigung mitgetheilet und
wenn Letere erfolget ist, so werden die Rechnungen an die Hauptstaatskasse zurückgege-
ben, bei deren Rechnung sie als Beleg aufgeführet werden.
8. 13.
Denjenigen Jusiizstellen, welche ihren Sih nicht in Gera haben, bleibt es nachge-
lassen, von der bei ihnen vorkommenden Einnahme solche Zahlungen vorschußweise zu
leisten, welche elgentlich der Hauptstaatskasse obliegen. Es gehören hierher namentlich
die Besoldungen des Gerichtspersonales, welche am Verfalltage aus der Gerichtskasse,
wenn diese Bestand hat, geleistet und der Hauptstaatskasse durch die Quitiungen der Em-
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