Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 17. 
Die bei dem Fürsilichen Landesjustizkollegium besiehende Vollmachtskasse bleibt auch 
fernerhin fortbestehen. Die Einnahme derselben bestehet in dem Ertrage der gedruckten 
Vollmachten, die Ausgabe bilden der Hersiellungsaufwand für Lehtere und die von dem 
Fürstlichen Vandesjustizkolleglum dahin gewiesenen Verläge. 
Der nach Abschluß der neuesten Jahresrechnung sich herausstellende Bestand wird 
an die Hauptstaatskasse abgegeben und bei dieser in Einnahme gebracht. 
8. 18. 
Die Hauptsiener-Einnahme zu Saalburg höret auf und die dort bestandene Steuer- 
kasse wird ebenfalls mit der Hauptstaatskasse verbunden. 
Die Stadt Saalburg und die am rechten User der Saale gelegenen Ortschaften der 
Pflege Saalburg werden der Kreissteuer-Einnahme zu Schleiz, die am linken Ufer der 
Saale gelegenen Ortschaften der Kreissteuer-Einnahme zu Ebersdorf zugewiesen. 
8. 19. 
Die Kreis-Einnahmen zu Gera und Schleiz sind zugleich Lokal-Einnahmen für die 
Städte Gera und Schleiz. Sie haben daher die dort verfallenden direkten Steuern ein- 
zuheben, besondere Heberegister und Mannale darüber zu führen und den Betrag in der 
Kreiosleuerkasse ebenso in Einnahme zu stellen, wie die Steuern aus den übrigen Ort- 
schaften des Landes. 
Ein gleiches Verhältniß sindet bei der Kreissteuer-Einnahme zu Ebersdorf statt. 
6 Hier hat der Beamte nicht bloß die Lokal-Einnahme für den Ort Ebersdorf zu be- 
sorgen, sondern sich auch der Elnnahme der Steuern in der Stadt Lobenstein zu unter- 
ziehen. Die näheren Bestimmungen in lehtrer Beziehung werden im Inüruktionswege 
ertheilct. 
8. 20. 
Für die übrigen Ortschaften des Landes, namentlich auch für die Stidte Saalburg, 
Tanna und Hirschberg werden besondere Ortssteuer-Einnehmer angestellt, welche die in- 
nerhalb ihres Lokalbezirkes verfallenden Steuern einzunehmen und an die Kreio-Einnahme 
von Termin zu Termin abzuliekern haben. Dem Ermessen der betreffenden Verwaltungs- 
behörden bleibt es überlassen, für mehrere nahe beisammen gelegene Ortschaften von gerin- 
herem Umfange einen gemeinschaftlichen Unter-Einnehmer zu bestellen. 
8. 21. 
Die Kreissteuer-Einnahmen haben sich allen Austrägen, welche von Seiten des Mi- 
nisteriums oder auf dessen Anweisung in Steuerangelegenheiten an sie ergehen, zu un-
	        
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