Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Artitelll. 
In dem Falle des Artikels I, Zisser 3, hat die Auslieferung erst nach erfolgter 
Freispiechung oder erstandener Strafe beziehungsweise nach aufgehobenem Arreste, Plat 
zu greifen. 
Artikel III. 
Mit der Person sind alle Gegenstände, welche sich in deren Vesit befinden, wie auch 
andere, die zum Beweise der strafbaren Handlung dienen können, zu übergeben. 
Artikel IV. 
Die Auslieferung erfolgt auf Ansuchen der zuständigen Gerichtsbehörde, oder, wenn 
es sich um die Ergreifung eines entwichenen Strafgefangenen handelt, der Verwaltungs= 
behörde der betreffenden Strafanstalt, an die Justiz= oder Polizeibehörde des Bezirks, 
in welchem sich der Angeschuldigte befindet. 
In dem Ansuchen ist das Verbrechen oder Vergehen, dessen das betreffende Indi- 
viduum beschuldigt wird, oder wegen dessen dasselbe verurtheilt worden, sewie die Zeit 
der verübten strafbaren Handlung, im letzteren Falle unter Bezeichnung des Gerichtes, 
welches die Verurtheilung ausgesprochrn hat, und des wesentlichen Inhalts des Erkennt- 
nisses anzugeben. 
Die um die Auslieferung angegangene Behörde hat sofort die nach den Landesge- 
seten erforderlichen Einleitungen zur Erwirkung der Prüfung und Bescheidung des An- 
trags zu treffen, und es wird sodann die zugestandene Auslieferung an dem der Ver- 
bastung zunächst liegenden Grenzorte, an dem sich eine zur Uebernahme geeignete Be- 
lörde befindet, vollzogen. 
Artikel V. 
Isi die Auslieferung von mehreren Staaten nachgesucht worden, so erfolgt dieselbe 
an den Staat, wolcher das desfallsige Ansuchen zuerst gestellt hat. 
Artikel Vl. 
Die Kosien der Ergreisung und die des Unterhaltes des verhasteten Individuums, 
wie der mit zu übergebenden Gegenstände werden dem ausliefernden Staate von dem 
Tage der Verhaftung an, in den Artikel 1, 3 erwähnten Fällen aber vom Tage der 
Freisprechung oder beendigten Straf= oder Arresthaft an, bis einschliehlich dem der Aus- 
lieferung ummittelbar nach erfolgter Uebersendung der Krstensperistkation an das die Aus- 
lieferung nachsuchende Gericht, durch letzteres erstattet.
	        
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