Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Artikel 3. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe 
gekuͤndigt wird, soll derselbe auf zwoͤlf Jahre und so fort von zwoͤlf zu zwoͤlf Jahren 
als verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die 
Ratifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum 31. Ja- 
nuar 1854 zu Verlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Ver- 
trag unterzeichnet und untersiegelt. 
So geschehen Berlin, den 26. Dezember 1853 und Luxemburg, den 31. De- 
zember 1853. 
(gez.) Friedrich Leopold Alexander Max Wendelin Paul 
Henning. Pbilipsborn. Jurion. von Scherff. 
(I. 8.) (#. 8.) (#. s.) (I. S.)
	        
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