Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Artikel 7. 
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfah- 
ren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt werden, daß 
bei dem unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen kontrahi- 
renden Staates in das Gebiet des andern die Beschlußabnahme, die Anlage eines an- 
derwesten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb 
vereinbarten Erfordernissen genügt ist, und daß überhaupt die Abfertigung möglichst be- 
schleunigt wird. 
Artikel 8. 
Die kontrahirenden Theile werden sich vereinigen, ihre gegenüberliegenden Grenz- 
Jollämter, wo es die Verhälmisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amts- 
handlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgeblete in das audere hleich- 
zeitig Statt finden können. 
19. 
Innere Abgaben, welche in dem einen der kontrahirenden Staaten, sei es für Rech- 
nung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Her- 
vorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Er- 
zeugnisse der kontrahirenden Staaten unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer 
Weise treffen, als die glelchnamigen Erzeugnisse des elgenen Landes. 
Von allen Erzeugnissen, die nach der dem Artikel 3 angeschlossenen Anlage 1 aus 
dem einen Staate in den anderen zu ermäßigten Zollsägen eingeben, und von welchen 
zollordnungsmäßig dargerhan wird, daß sie als ausländisches Eingangogut die zollamtliche 
Behandlung bei einer Erhebungobehörde des letzteren bestanden haben, oder deiselben noch 
unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staa- 
tes oder für Rechnung von Kommunen und Norporationen, erboben werden, sedoch mit 
Vorbehalt derjentgen inneren Steuern, welche in einem der kontrahirenden Siaaten auf 
die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Verellungen aus solchen Erzeuguissen, ohne 
Unterschied des ausländischen oder inländischen Ursprunges, allgemein gelegt #ind. Dage- 
den werden Erzeugnisse, welche nach dieser Anlage aus dem einen in den anderen Slaat 
zollirei eingehen, in Beziehung auf die innere Veseuerung als einheimische behandel!. 
Artikel 10. 
Die kontrahtrenden Theile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des 
Schleichhandels nach oder aus ihren bezüglichen Gebieten durch angemef ene Mittel mit- 
zuwirken und zu diesem Zwecke die erfordcnlichen Strafgesetze zu erlassen, die Rechtshülfe 
zu gewähren, den Aussichtsbeamten des aneren Staates die Verfolgung der Kontrare-
	        
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