Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

252 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Vordruckung Un- 
seres Landeofünstlichen Insiegels. 
Schloß Schleiz, am J. Mai 1851. 
(L. S.) Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
v. Bretschnelder. 
  
8) Verordnung, die Erhebung der ansgeschrlebenen —— beir. 
(Publ. Iim Amus= und Vererdnungsbl. om 10. Mal 
Zu Ausführung des unterm 4. dss. Mts. erfolyten Ausschreibens der neuen Grund. 
sieuer wird hierdurch Folgendes verordnet: 
Die ausgeschriebene Grunkskener ist an die für jeden Steuerhebebezirk georducten 
Untereinnehmer on den Tagen, für welche sie ausgeschrieben ist, zu berichtigen. 
8. 2. 
Die Bezahlung erfolget auf Grund des für jeden Hebebezirk durch die General= 
Kataster-Kommission aufgestellten Heberegisters, welches durch das betreffende Steuerdirek- 
torium den Hebebeameen zugefertiget wird. 
8. 3. 
Der Betrag dessen, was jeder einzelne Grundsiücksbesiter zu erlegen hat, richtet sich 
nach der Zahl der für dessen Grundeigenthum ermittelten Steuereinbeiten. 
Die Zahl der Steuereinheiten und der Betrag der daven zu enmichtenden Steuer- 
simplen wird den einzelnen Kontribnenten durch Behändigung eines gedruckten Steuer- 
quinungsbuchs, welches auf dem Tirelklatl darüber dle erforderlichen Angaben der Steuer- 
behörde enthäll, bekannt gemacht. 
8. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.