Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 166. 
  
wendung kommenden Maischsteuersatzes. 
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrichder Sieben und Sechzig- 
ste, Vungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- 
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
Zur Ausführung der unter den bei der gemeinschaftlichen Branntweinsteuer bethei- 
ligten Zollvereinsregierungen vereinbarten Beschlüsse und unter Vorbehalt nachträglicher 
Zustimmung der Landesvertretung verordnen wir wegen Berichtigung des bei Erhebung 
der Branntweinsteuer zur Anwendung kommenden Maischsteuersatzes Folgendes: 
I. Es werden 
1. die zuletzt mittelst Verordnung vom 20. Juli 1838 (Gesetz. Bd. IV Nr. 58.) 
in ihrem Betrage berichtigten Sätze der von der Bereitung des Branntweins 
aus Getreide und anderen mehligen Stoffen zu entrichtenden Abgaben, und 
zwar: 
a. der allgemeine Satz für jede zwanzig Quart der zur Einmaischung oder 
Gährung der Maische benutzten Gefäße uud für jede Einmatschung von 
2 Sgr. für die Zeit vom 1. August 1854 bis 31. Juli 1855 bis 
auf 2 Sgr. 6 Pf. und vom 1. August 1855 ab bis auf 3 Sgr. 
b. der Satz für landwirthschaftliche Brennereien, welche nur vom 1 Novrem- 
ber bis 16. Mai, diesei Tag mit eingerechnet, im Betricbe sind, nur selbst- 
gewonnene Erzeugnisse verwenden und an einem Tage nickt über 900 Quri- 
Vottigraum bemaischen, von 1 Sgr. 8 Pf. für 20 Quart Maischraum 
Ausgegeben am 12. Juli 1851. 
 
	        
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