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3) Bekanntmachung, die Annahme.Verweigerung von Briefen mit Lotterieloosen und deren
Rückgabe an die Postanstalt betr.
Nachdem wegen der Annahme-Venveigerung von Briefen mit Lotterielvosen und
deren Rückgabe an die Postanstalt durch Art. 33 des revidirten Postvereinsvertrags vom
5. Dezbr. 1851 (Nr. 124 der Gesetzsammlung) für den Verkehr zwischen den Pestver-
einsstaaten bereits Verfügung getrossen worden ist, so sollen mit Höchster Genehmigung
vom I. dss. Mta. an auch für den Verkehr innerhalb des Fürstlich Thurn= und Taxio'-
schen Posiverwaltungsbezirks, insoweit nichk, wie bei dem Verkehr nach und aus Hohen-
zollern und den Hansestädten, die Bestimmungen deo reridirten Posivereinevertrags maß-
hebend sind, nachsiehende Bestimmungen Anwendung sinden:
„Briefe, welche Loose zu Lotterien enthalten, bezüglich deren das Spielen oder
Collektiren am Bestimmungsorte landesgesetzlich verboten ist, und die bei einer
Poststelle des Fürstlich Thurn= und Taris'schen Postverwaltungsbezirkes ausge-
geben worden sind, können auch nach ihrer Eröffnung zurückgewiesen werden.
Die Rückgabe eines solchen Briefes an die Abgabe-Posistelle muß jeroch
ohne Verzug, spätestens innerhalb 21 Stunden nach der Aushändigung, unter
Beifügung des vollständigen Inbalts gescheben, in welchem Falle dann das
von dem Adressaten für unfrankirte Briefe gezahlte Porto restituirt und von
dem Absender eingezogen wird.“
Gera, den 5. Juli 1851.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.