fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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D) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Uebertragung grenzsteueramtlicher Verrichtungen an die Eisenbahn-Güter= 
abfertigungsstellen Hall, Gailenkirchen, Kupfer und Endersbach. 
Den Eisenbahn-Güterabfertigungsstellen auf den Stationen Hall, Gailenkirchen 
(Kameralamts Hall), und Endersbach (Kameralamts Waiblingen) wird anstatt der Orts- 
beziehungsweise Grenzsteuerämter (vergl. Verfügung vom 18. September 1864, Reg. Blatt 
S. 150 ff.) in diesen Orten, ebenso der Eisenbahn-Güterabfertigungsstelle auf der Station 
Kupfer anstatt des Orts= beziehungsweise Grenzsteueramts Uebrigshausen (Kameralamts 
Hall), die Controle sämmtlicher übergangscontrolepflichtigen Gegenstände, welche aus dem 
zollvereinten Ausland eingehen und die Eisenbahn an den genannten Stationen verlassen 
over welche unter Frachtbriefcontrole in das Zollvereinsausland ausgeführt und an den 
erwähnten Stationen zur Eisenbahn aufgegeben werden, übertragen. 
Vorstehende Verfügung, welche mit dem 1. August d. J. in Kraft tritt, wird unrer 
Bezugnahme auf die Bekanntmachung von 27. Januar 1853 (Reg. Blatt S. 33.) hiemit 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 14. Juli 1865. 
Renner. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrinke.
	        
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